BMJ:
Das Kabinett hat heute den Entwurf eines Gesetzes beschlossen, mit dem das Budapester Übereinkommen über den Vertrag über die Güterbeförderung in der Binnenschifffahrt (CMNI ) ratifiziert werden soll. Das Gesetz erleichtert die grenzüberschreitende Güterbeförderung durch die Binnenschifffahrt.
„Das Übereinkommen ist ein großer Fortschritt für den Binnenhandel in Europa. Es überwindet die bisherige Rechtszersplitterung, durch ein einheitliches Frachtrecht für grenzüberschreitende Gütertransporte. Befördert zum Beispiel eine deutsche Reederei im Auftrag eines niederländischen Unternehmens Getreide von Rotterdam nach Duisburg und verdirbt das Getreide bei einer Schiffskollision auf dem Rhein, richtet sich die Haftung der Reederei ausschließlich nach der CMNI. Es kommt nicht darauf an, ob sich die Schiffskollision in Deutschland oder in den Niederlanden ereignet hat. Es entfällt also die oft aufwändige Suche danach, welches nationale Recht auf den Frachtvertrag anwendbar ist, wenn Waren per Binnenschiff von einem Land ins andere transportiert werden. So schaffen wir Rechtssicherheit und sparen Kosten für alle Beteiligten“, erläuterte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.
Die CMNI regelt die Rechte und Pflichten der Parteien eines Frachtvertrags über eine Binnenschiffsbeförderung. Vorbild sind internationale Übereinkommen, wie sie schon für die Straßen-, Schienen-, See- und Luftbeförderung gelten. Von zentraler Bedeutung sind die Regelungen über die Haftung des Frachtführers für Verlust oder Beschädigung von Gütern sowie für die Überschreitung der vereinbarten Lieferfrist. Das Übereinkommen sieht eine Verschuldenshaftung mit umgekehrter Beweislast vor: Verliert der Frachtführer das von ihm übernommene Gut oder liefert er es beschädigt ab, so muss er Schadenersatz leisten, sofern er nicht beweisen kann, dass der Schaden unvermeidbar war. Die Haftung ist begrenzt auf den Wert der Güter, höchstens jedoch auf 2 Sonderziehungsrechte (umgerechnet rund 2,34 Euro) je Kilogramm der Güter, 666,67 Sonderziehungsrechte (umgerechnet rund 781,45 Euro) je Packstück oder Einheit und 26.500 Sonderziehungsrechte (umgerechnet rund 31.015,85 Euro) für einen beladenen Container. Diese Haftung darf grundsätzlich nicht durch Allgemeine Geschäftsbedingungen eingeschränkt werden. Eine Ausnahme gilt vor allem für nautisches Verschulden der Schiffsbesatzung, für Feuer an Bord eines Schiffes sowie für nicht feststellbare Mängel des Schiffes. Für diese Fälle kann der Frachtführer seine Haftung ausschließen.
Die CMNI ist seit dem 1. April 2005 in Kraft. Sie wurde bisher von Bulgarien, Kroatien, Luxemburg, den Niederlanden, Rumänien, der Schweiz, Tschechien und Ungarn ratifiziert. Für Deutschland wird sie am 1. Tag des Monats in Kraft treten, der auf den Ablauf von 3 Monaten nach Hinterlegung der Ratifikationsurkunde folgt.
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