BGH zu kreditfinanzierten „Schrottimmobilien“: Schadensersatz wegen unterbliebener Widerrufsbelehrung
Der BGH hat mit Urteil vom 26.02.2008 (Az. XI ZR 74/06) entschieden, dass Erwerber sog. „Schrottimmobilien“ grundsätzlich Schadensersatz auf Grund einer unterbliebenen Widerrufsbelehrung nach dem Haustürwiderrufsgesetz von der die Immobilie finanzierenden Bank verlangen können. Ein Schadensersatzanspruch aus Verschulden bei Vertragsschluss wegen unterbliebener Widerrufsbelehrung komme auch dann in Betracht, wenn die Haustürsituation nicht bei dem Vertragsabschluss, sondern nur bei dessen Anbahnung vorgelegen habe.
Allerdings macht der BGH einen solchen Schadensersatzanspruch von zwei Voraussetzungen abhängig: Zum einen müsse die finanzierende Bank an der unterbliebenen Widerrufsbelehrung ein Verschulden treffen. Darüber hinaus müsse der Käufer einer Immobilie nachweisen, dass er im Falle einer ordnungsgemäßen Belehrung über sein Widerrufsrecht die auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung auch tatsächlich widerrufen hätte. Der Erwerber kann sich demnach nicht auf die widerlegliche Vermutung zurückziehen, dass er im Falle einer ordnungsgemäßen Belehrung in jedem Falle seine Willenserklärung widerrufen hätte.
In dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Fall konnte der BGH das Bestehen oder Nichtbestehen eines Schadensersatzanspruchs daher nicht abschließend beurteilen. Der Rechtsstreit wurde deshalb unter Aufhebung des Berufungsurteils an das Berufungsgericht zurückgewiesen, das nunmehr die erforderlichen Feststellungen zu treffen hat.
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