BGH verwirft sofortige Beschwerden gegen Verteidigerausschluss in der Strafsache Zündel
Vor dem Landgericht Mannheim findet seit dem 9. Februar 2006 die Hauptverhandlung gegen den Angeklagten Zündel wegen des Vorwurfs der Volksverhetzung statt. Am 31. März 2006 hat das Oberlandesgericht Karlsruhe auf Vorlage des Landgerichts entschieden, dass die Verteidigern S. (eine von sechs Verteidigerin des Angeklagten) nach §§ 138 a Abs. 1 Nr. 3, 138 c Abs. 2 StPO von der weiteren Mitwirkung in dem Strafverfahren ausgeschlossen ist. Nach § 138 a Abs. 1 Nr. 3 StPO ist ein Verteidiger auszuschließen, wenn er mindestens hinreichend verdächtig ist, eine Handlung begangen zu haben, die – wenn der Angeklagte verurteilt würde – eine Strafvereitelung nach § 258 StGB darstellt. Grund für den Ausschluss durch das Oberlandesgericht war u. a., dass die Verteidigerin an mehreren Verhandlungstagen sich trotz des Entzugs des Rederechts in einer Art „Parallelverhandlung“ an die Zuhörer im Gerichtssaal gewandt hatte und Erklärungen mit teilweise strafbarem nationalsozialistischen Inhalt abgegeben und dadurch das Verfahren blockiert hatte. Auch habe sie den Schöffen die Verhängung der Todesstrafe wegen „Feindbegünstigung“ in Aussicht gestellt. Dies alles gefährde einen zeitnahen Abschluss des Verfahrens.
Die gegen diesen Beschluss gerichteten sofortigen Beschwerden des Angeklagten und der ausgeschlossenen Verteidigerin hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs verworfen. In seiner Entscheidung betont er die hohe Bedeutung der rechtsstaatlich geforderten Gewährleistung einer effektiven Strafverteidigung, die einen Verteidigerausschluss, für den nicht jedes prozessordnungswidrige Verteidigerverhalten ausreichend ist, nur in extremen Ausnahmefällen gestattet. Das Verhalten der Verteidigerin geht darüber aber weit hinaus und dient – unter Verwendung prozessfremder Mittel – nur dem Zweck die Fortsetzung des Verfahrens zu verhindern oder doch wesentlich zu verzögern, also letztlich dem Ziel, eine Bestrafung des Angeklagten Zündel zu vereiteln.
Beschluss vom 24. Mai 2006 – 2 ARs 199/06
Oberlandesgericht Karlsruhe (3 Ausschl 1/06 – 6 KLs 503 Js 4/96)
Karlsruhe, den 24. Mai 2006
Pressestelle des Bundesgerichtshof
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