BGH: Unverlangte Werbe-SMS begründen Auskunftsanspruch von Verbrauchern
Der BGH hat mit Urteil vom 19.7.2007 (I ZR 191/04) entschieden, dass dem Inhaber eines (privat genutzten) Mobilfunkanschlusses, der unverlangte Werbe-SMS erhält, ein Anspruch gegen die Telefongesellschaft auf Benennung des Versenders zusteht.
Dieser Anspruch bestehe lediglich dann nicht, wenn ein Verband den entsprechenden Auskunftsanspruch bereits geltend gemacht hat.
Im entschiedenen Fall hatte der Kläger auf seinem Mobiltelefon mehrfach unverlangte Werbe-SMS erhalten, ohne dass der Absender ermitteln werden konnte. Daher wandte er sich an die T-Mobile AG und verlangte von ihr Auskunft über den Namen und die Anschrift des Versenders, um gegen diesen vorgehen zu können. Seinen Anspruch stützte er insoweit auf § 13a UKlaG.
Die beklagte T-Mobile AG vertrat im Verfahren die Auffassung, dass sie die Rufnummern nur an Verbraucherschutzverbände, nicht aber an die Verbraucher selbst herausgeben müsse. Insoweit berief sie sich auf § 13a S.2 UKlaG, welcher eine Einschränkung des Anspruch vorsieht, wonach sich einzelne Verbraucher nicht auf den Anspruch berufen können, wenn ein entsprechender Anspruch eines Verbraucherverbandes besteht.
Der BGH hat § 13a S.2 UKlaG restriktiv dahingehend ausgelegt, dass der Auskunftsanspruch des Verbrauchers nur dann ausscheidet, wenn ein Verband den entsprechenden Auskunftsanspruch bereits geltend gemacht hat. Eine streng am Wortlaut orientierte Auslegung würde zu dem Ergebnis führen, dass in der Praxis kaum jemals ein Auskunftsanspruch individueller Adressaten von Werbeanrufen bestehen könnte, weil immer parallel auch Ansprüche eines Verbandes bestehen.
Da im entschiedenen Fall kein Verband die streitgegenständliche Auskunft über Namen und Anschrift des Absenders der Werbe-SMS verlangt hatte, musste die T-Mobile AG vorliegend die Auskunft erteilen.
Quelle: BGH, Urteil vom 19.07.07 (I ZR 191/04)
« OLG Hamburg hält Wertersatzklausel bei eBay für wirksam BGH: Eintragung der Zweigniederlassung einer Limited kann bei Gewerbeverbot gegen director abgelehnt werden »