BGH: Geschädigter darf auch bei fiktiver Schadensberechnung den tatsächlich erzielten Restwert des Unfallwagens zugrunde legen
Auch wenn der Fahrzeugschaden fiktiv auf Gutachtenbasis abgerechnet wird, muss sich der Geschädigte nicht auf den geschätzten Restwert verweisen lassen. Vielmehr kann er seiner Schadensberechnung den konkret erzielten Restwertbetrag zugrunde legen. Dies entschied der BGH (Urteil vom 30.05.2006, Az.: VI ZR 174/05, NJW 2006, 2320).
In dem vom BGH zu entscheidenden Fall verlangte die Klägerin Schadenersatz wegen eines Verkehrsunfalles, bei dem ihr Fahrzeug einen Totalschaden erlitten hatte. Obwohl das Sachverständigengutachten dem PKW einen Restwert von 240 € bescheinigte, erzielte die Klägerin beim Verkauf des Wagens lediglich 200 €. Sie rechnete daraufhin den Schaden auf Basis des Gutachtens ab; dabei legte sie allerdings auch nur den tatsächlich erzielten Restwert von 200 € zugrunde. Demgegenüber zog die Beklagte den im Gutachten geschätzten Restwert von 240 € ab. Die Parteien stritten zum einen um die Höhe des anzurechnenden Restwertes. Strittig war überdies, ob die Beklagte auch die konkret angefallenen Kosten für das ersatzweise beschaffte Fahrzeugs ersetzen musste. Das AG gab der Klage in vollem Umfang statt. Nachdem die Berufung der Beklagten abgewiesen worden war, hatte die Revision jetzt zum Teil Erfolg.
Der BGH gab der Klägerin insoweit Recht, als er die Zugrundelegung des tatsächlich erzielten Restwertes für zulässig erachtete. Danach müsse sich der Geschädigte nicht generell auf den vom Sachverständigen geschätzten höheren Restwert verweisen lassen, wenn er bei der tatsächlichen Veräußerung des unfallbeschädigten Fahrzeugs weniger erzielt. Vielmehr könne er seiner Schadensberechnung grundsätzlich auch dann den konkret erzielten Restwertbetrag zu Grunde legen, wenn der Fahrzeugschaden fiktiv auf Gutachtenbasis abgerechnet wird.
Die Kosten für die tatsächlich erfolgte Beschaffung des Ersatzfahrzeuges sah der BGH dagegen nicht als ersatzfähig an. Die Klägerin habe die für sie günstigere Möglichkeit einer fiktiven Schadensabrechnung auf der Grundlage des Sachverständigengutachtens gewählt. An dieser Art der Schadensabrechnung müsse sie sich jedenfalls dann festhalten lassen, wenn die konkreten Kosten der Ersatzbeschaffung unter Einbeziehung der geltend gemachten Nebenkosten den im Wege der fiktiven Schadensabrechnung erhaltenen Betrag nicht überstiegen.
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