BGH entscheidet erneut über Renovierungskosten!
Erneut hat der Bundesgerichtshof sich mit der Frage zu beschäftigen gehabt, ob Vermieter oder Mieter die Kosten einer Wohnungsrenovierung zu tragen hat.
Mit seiner Entscheidung vom 08.07.2020 hat der Senat nunmehr geurteilt, dass der Vermieter zur Durchführung von Schönheitsreparaturen verpflichtet ist, sofern er dem Mieter zu Mietbeginn eine unrenovierte Wohnung überlassen hat und im Laufe der Jahre dringender Renovierungsbedarf angefallen ist. Hiergegen hatte sich die Vermieterseite mit dem Argument gewährt, dass der Mieter eine bessere Wohnung als zu Mietbeginn erhalten würde und hierfür keine entsprechende Miete geschuldet wird. Der Bundesgerichtshof sah die Verpflichtung des Vermieters zur Durchführung der Schönheitsreparaturen jedoch in dessen Instandhaltungs- und Instandsetzungspflicht gem. § 535 Abs. 1 BGB, wonach der Vermieter verpflichtet ist, dem Mieter eine Wohnung zur Verfügung zu stellen, die zum vertragsgemäßen Gebrauch geeignet ist.
Dass die hier in Rede stehende Entscheidung eine Kompromiss-Entscheidung ist, zeigt sich jedoch daran, dass der Bundesgerichtshof die Kostentragungspflicht sowohl auf Vermieter- als auch Mieterseite sieht. Insoweit kann zukünftig der Vermieter nach erfolgter Renovierung die Hälfte der Kosten vom Mieter verlangen.
« Risiko einer Corona-Infektion kann Abänderung des Umgangsrechts rechtfertigen Friseurbesuch mit Dauerfolgen »