BGH: Bei Miete gilt Samstag nicht als Werktag
Der Samstag gilt bei Mietzahlungen nicht als Werktag. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Grundsatzurteil entschieden. Hintergrund der Entscheidung ist die gesetzliche Bestimmung (§ 556b Abs. 1 BGB), wonach die Miete spätestens bis zum dritten Werktag eines jeden Monats zu entrichten ist.
Geklagt hatten zwei Mieter, denen wegen angeblich unpünktlicher Mietzahlung fristlos gekündigt worden war. In beiden Fällen war die Zahlung an einem Dienstag erfolgt. Die Vermieter waren jeweils der Ansicht, die Zahlungen seien verspätet eingegangen, da der Samstag bei der Zahlungsfrist als Werktag zähle und damit der jeweilige Freitag der erste und der Dienstag bereits der vierte Werktag des Monats gewesen sei. Dieser Argumentation folgte der BGH nicht, die Kündigung ist somit hinfällig.
Der BGH hat entschieden, dass der Sonnabend nicht als Werktag im Sinne des § 556b Abs. 1 BGB und entsprechender vertraglicher Vereinbarungen anzusehen ist. Der Senat hat dies aus der Entstehungsgeschichte und dem Schutzzweck der gesetzlichen Regelung hergeleitet. Mit der Einführung des § 556b Abs. 1 BGB sollte eine damals bereits weit verbreitete Vertragspraxis unverändert in das Gesetz übernommen werden. Deshalb hat für Vereinbarungen aus der Zeit vor und nach Inkrafttreten der gesetzlichen Regelung eine einheitliche Auslegung zu erfolgen. Die Karenzzeit von drei Werktagen, die dem Mieter für die Zahlung der Miete zum Beginn des Monats eingeräumt wird, mildert im Interesse des Mieters die zugunsten des Vermieters begründete Vorleistungspflicht ab und muss dem Mieter ungeschmälert zur Verfügung stehen. Diese „Schonfrist“ soll insbesondere sicherstellen, dass die Mietzahlung den Vermieter auch dann innerhalb von drei Werktagen erreicht, wenn die Überweisung der Miete am letzten Tag des Monats, an dem weite Teile der Bevölkerung ihr Gehalt oder ihren Lohn erhalten haben, in Auftrag gegeben wird. Sie trägt damit dem Umstand Rechnung, dass Mietzahlungen schon seit langem großenteils durch Überweisung über Bankinstitute abgewickelt werden und dies erfahrungsgemäß eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt. Bankgeschäftstage waren aber bei Einführung des § 556b Abs. 1 BGB und in der Zeit davor nur die Tage von Montag bis Freitag; daran hat sich auch nichts Grundlegendes geändert. Deshalb würde sich die Schonfrist für den Mieter bei der Mietzahlung über Bankinstitute um einen Tag verkürzen, wenn der Sonnabend bei der Berechnung der Zahlungsfrist als Werktag mitgezählt würde. Das widerspräche dem Schutzzweck der Karenzzeit und rechtfertigt es, den Sonnabend nicht als Werktag im Sinne des § 556b Abs. 1 BGB und entsprechender Mietvertragsklauseln anzusehen. Dies gilt im Interesse einheitlicher Handhabung unabhängig von der Zahlungsweise.
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