BGH: Anforderung an Angabe von Umsatzsteuer/Versandkosten im Onlinehandel
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 04.10.2007 (I ZR 143/04) dazu Stellung genommen, in welcher Weise im Internethandel auf die nach der Preisangabenverordnung vorgeschriebenen Angaben zur Umsatzsteuer und zu den Liefer- und Versandkosten hingewiesen werden muss. Nach der Preisangabenverordnung (PAngV) ist ein Versandhändler dazu verpflichtet, zusätzlich zum Endpreis der Ware anzugeben, dass die geforderten Preise die Umsatzsteuer enthalten und ob (und in welcher Höhe) zusätzliche Liefer- und Versandkosten anfallen. Er ist außerdem verpflichtet, diese Angaben dem Angebot oder der Werbung eindeutig zuzuordnen sowie leicht wahrnehmbar zu machen.
In dem entschiedenen Fall hatte ein (Online-) Unternehmen seinen Internetauftritt so gestaltet, dass die Angaben zur Umsatzsteuer und zu den Liefer- und Versandkosten weder auf der Seite mit der Abbildung und Beschreibung der jeweiligen Produkte noch auf einer anderen Seite mit zusätzlichen (Detail-) Angaben zu den Produkten zu finden waren, sondern nur unter den Menüpunkten „Allgemeine Geschäftsbedingungen“ und „Service“ sowie nach dem Einlegen der Ware in den virtuellen Warenkorb.
Der (Internet-) Käufer musste sich daher vor Einleitung des Bestellvorgangs über die von der PAngV vorgegebenen Angaben durch Prüfung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und der Angaben unter „Service“ informieren. Ein Wettbewerber hatte dies beanstandet und das Handelsunternehmen auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz nach Maßgabe des UWG verklagt.
Der Bundesgerichtshof hat zwar die vorinstanzliche Ansicht bestätigt, dass der Internetauftritt des beklagten Versandhändlers den gesetzlichen Anforderungen nicht entsprach. Er hat jedoch der Auffassung der Vorinstanzen widersprochen, dass die Preisangabenverordnung dazu zwinge, die zusätzlichen Hinweise (Umsatzsteuer / Liefer- und Versandkosten) auf derselben Internetseite zu geben, auf der die Ware angeboten und der Preis genannt werde. Dem Internetnutzer sei bekannt, dass im Versandhandel neben dem Endpreis üblicherweise Liefer- und Versandkosten anfielen. Er gehe auch als selbstverständlich davon aus, dass die angegebenen Preise die Umsatzsteuer enthielten. Es genüge daher, wenn die fraglichen Informationen alsbald sowie leicht erkennbar und gut wahrnehmbar auf einer gesonderten Seite gegeben würden, die der Internetnutzer bei näherer Befassung mit dem Angebot noch vor Einleitung des Bestellvorgangs aufrufen müsse.
Da Verstöße gegen die PAngV in der Vergangenheit in einem erheblichen Maße zu wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen geführt haben, stellt die Entscheidung eine gewichtige Erleichterung zugunsten der Online-Shop-Betreiber dar.
Linkhinweis:
Zu der Entscheidung liegt derzeit die Pressemitteilung Nr. 139/2007 vor. Der Volltext des Urteils wird in Kürze über die Internetpräsenz des Bundesgerichtshofs (www.bundesgerichtshof.de) abrufbar sein.
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