Wie müssen die Rohstoffe bezeichnet werden ?
Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 TextilkennzG sind in der Rohstoffgehaltsangabe die in der Anlage 1 des TextilkennzG festgelegten Bezeichnungen zu verwenden. Die Anlage 1 enthält eine Liste der festgelegten Bezeichnungen, welche ohne Abweichungen verwendet werden müssen.