Welche Waren müssen nach dem TextilkennzG gekennzeichnet werden ?
Gekennzeichnet werden müssen Textilerzeugnisse im Sinne des § 2 TextilkennzG. Danach sind Textilerzeugnisse zu mindestens 80 % ihres Gewichts aus textilen Rohstoffen hergestellte Waren, Bezugstoffe auf Möbeln, Möbelteilen und Schirmen, Teile von Matratzen und Campingartikeln und der Wärmehaltung dienende Futterstoffe von Schuhen und Handschuhen. sowie mehrschichtige Fußbodenbeläge.