Bundesrat: Begrenzung der Prozesskostenhilfe
Die in der Vergangenheit stetig gestiegenen Ausgaben für Prozesskostenhilfe sollen möglichst umgehend und dauerhaft begrenzt werden. In einem heute vom Bundesrat verabschiedeten Gesetzentwurf sind hierzu drei Maßnahmenpakete vorgesehen:
Zum einen sollen die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe korrigiert werden. Die Versagung der Leistung soll bei mutwilliger Rechtsverfolgung oder -verteidigung bzw. bei mutwilligen Beweisanträgen erleichtert werden.
Eine zweite Maßnahme betrifft die Eigenbeteiligung der bedürftigen Partei an den Prozesskosten. Dabei sollen sich zunächst die Grundfreibeträge an den sozialhilferechtlichen Regelsätzen orientieren. Daneben wird die Höhe der aus dem verbleibenden Einkommen zu zahlenden Raten neu bestimmt und die Obergrenze für die Anzahl der zu leistenden Raten aufgehoben. Um den Aufwand für die Prüfung der Bewilligungsvoraussetzungen abzugelten, soll eine einmalige Gebühr in Höhe von 50 € von all denjenigen erhoben werden, die über ein einzusetzendes Einkommen verfügen.
Drittens soll schließlich durch geänderte Verfahrensvorschriften sichergestellt werden, dass die Angaben zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, die für die Bewilligung entscheidend sind, einheitlich und zutreffend erfasst werden. Dem Gericht sollen insbesondere Auskunftsansprüche gegenüber den Finanzämtern, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, den Sozialleistungsträgern und dem Arbeitgeber der bedürftigen Partei eingeräumt werden.
Der Gesetzentwurf wird nunmehr der Bundesregierung zugeleitet, die ihn innerhalb von sechs Wochen an den Deutschen Bundestag weiterleiten muss. Dabei soll sie ihre Auffassung darlegen.
Entwurf eines Gesetzes zur Begrenzung der Aufwendungen für die Prozesskostenhilfe (Prozesskostenhilfebegrenzungsgesetz – PKHBegrenzG)Drucksache 250/06 (Beschluss)
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