Begrenztes Realsplitting – was ist das?
von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht Achim Dahlmann
Zahlt ein Ehegatte nach der Trennung an seinen Partner Unterhalt, so ergeben sich steuerrechtliche Folgen, die häufig wenig oder gar keine Beachtung finden. Dies ist umso bedenklicher, als der Unterhaltsverpflichtete alle Steuervergünstigungen (begrenztes Realsplitting, Freibeträge, Abschreibungsmöglichkeiten usw.) in Anspruch nehmen muss, um sich so leistungsfähig wie möglich zu halten. Unterlässt er dies, so muss er sich fiktive Einkünfte in der Höhe anrechnen lassen, wie er sie durch die zumutbare Nutzung beispielsweise des Splittingvorteils erzielen könnte.
Im gesamten Kalenderjahr des Trennungseintrittes ist noch die Ehegattenveranlagung zulässig, d. h., die Steuerklassenkombination IV / IV oder III / V. Danach kommt regelmäßig – neben anderen Möglichkeiten – das so genannte begrenzte Realsplitting in Betracht. Dabei handelt es sich um eine steuerliche Gestaltungsmöglichkeit, die die zerschlagene Ehe finanziell wie folgt entlasten soll:
Der Unterhaltsverpflichtete darf geleistete Zahlungen bis zur gesetzlichen Höchstgrenze als Sonderausgabe gemäß § 10 Abs. I Nr. 1 EStG absetzen. Dies ist nicht erst bei der Veranlagung zur Einkommenssteuer, sondern bereits vorab, beispielsweise mit Eintragung eines Freibetrages auf der Lohnsteuerkarte durch das zuständige Finanzamt möglich. Dagegen entstehen beim Unterhaltsempfänger steuerlich relevante Einkünfte auch wenn darüber hinaus kein Einkommen erzielt wird. Der Berechtigte muss daher den Unterhalt nach § 22 Nr. 1 a EStG versteuern.
Für das begrenzte Realsplitting ist daher die Zustimmung des Unterhaltsempfängers erforderlich, der diese regelmäßig davon abhängig machen wird, ob ihm die steuerlichen Nachteile vom Unterhaltspflichtigen wiederum ersetzt werden.
Pflichtwidriges Versagen der Zustimmung kann jedoch erhebliche Schadensersatzansprüche auslösen oder den Unterhaltsanspruch vermindern.
Damit fließt allerdings das Geld nicht lediglich im Kreis. Vielmehr ist es so, dass die Steuern, die der eine Ehepartner einspart, meist wesentlich höher sind als diejenigen, die der andere zahlen muss.
Zu beachten ist jedoch, dass durch das begrenzte Realsplitting sozialversicherungsrechtliche Privilegien entfallen können. Beispielsweise kann die Möglichkeit einer Familienversicherung in der Krankenversicherung nicht mehr gegeben sein. Das Modell des begrenzten Realsplitting empfiehlt sich daher in aller Regel nur für die Fälle, in denen der Unterhalt das einzige Einkommen des Berechtigten darstellt.
Erst qualifizierte familienrechtliche bzw. steuerliche Beratung, die unbedingt in Anspruch genommen werden sollte, wird im Einzelfall klären können, ob und in welcher Höhe das begrenzte Realsplitting sinnvoll und unter Berücksichtigung der internen Freistellungspflicht unschädlich ist. In Grenzfällen kann der Schaden auch höher als der Nutzen sein, vor allem, wenn sozialrechtliche Nachteile eintreten.
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