Befristung des Arbeitsvertrages eines Lizenzspielers der Fußballbundesliga
Das Thema „Befristung von Arbeitsverträgen“ wird immer mehr zu einem Dauerbrenner – wir verweisen auch auf unseren Beitrag vom 01.09.2017 – auch bei den derzeit laufenden Koalitionsverhandlungen der politischen Parteien.
Das Bundesarbeitsgericht hatte am 16.01.2018 über den befristeten Arbeitsvertrag eines Torwarts der ersten Fußballbundesliga zu entscheiden, Heinz Müller beim FSV Mainz 05.
Der Kläger des Verfahrens war bei dem beklagten Verein seit 1. Juli 2009 als Lizenzspieler (Torwart) in der ersten Fußballbundesliga beschäftigt. Grundlage des Arbeitsverhältnisses war zuletzt der Arbeitsvertrag vom 7. Juli 2012, der eine Befristung zum 30. Juni 2014 und eine Option für beide Parteien vorsah, den Vertrag bis zum 30. Juni 2015 zu verlängern, wenn der Kläger in der Saison 2013/2014 in mindestens 23 Bundesligaspielen eingesetzt wird.
Laut Vertrag sollte der Kläger eine Einsatzprämie und eine Erfolgs-Einsatzprämie für Ligaspiele erhalten, in denen er von Beginn an oder mindestens 45 Minuten eingesetzt ist.
Der Kläger absolvierte in der Saison 2013/2014 nur 9 von 10 Bundesligaspielen. Am 11. Spieltag wurde er in der Halbzeit verletzt ausgewechselt und in den verbleibenden Spielen der Hinrunde verletzungsbedingt nicht mehr eingesetzt. Nach Beendigung der Hinrunde wurde der Kläger nicht mehr zu Bundesligaspielen herangezogen, sondern der zweiten Mannschaft des beklagten Vereins zugewiesen. Infolge dessen kam er nur auf weniger als 23 Bundesligaeinsätze und konnte den Vertrag nicht verlängern.
Der Kläger hat seinen Verein auf Feststellung verklagt, dass der Vertrag nicht aufgrund der vereinbarten Befristung am 30. Juni 2014 geendet hat. Darüber hinaus hat er noch den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses infolge der von ihm ausgeübten Verlängerungsoption bis zum 30. Juni 2015 geltend gemacht. Ferner hat er die Zahlung von Punkte- und Erfolgspunkteprämien für die Spiele der Rückrunde der Saison 2013/2014 in Höhe von 261.000,00 € verlangt.
Die 1. Instanz hat der Klage teilweise stattgegeben. Die 2. Instanz hat die Klage insgesamt abgewiesen. Auch das Bundesarbeitsgericht hat die Klage komplett abgewiesen.
Das BAG hat entschieden, Befristungen von Arbeitsverträgen mit Lizenzspielern der Fußballbundesliga seien regelmäßig wegen der Eigenart der Arbeitsleistung des Lizenzspielers nach § 14 Abs. 1 S. 21 Nr. 4 Teilzeit- und Befristungsgesetz gerechtfertigt. Dies wird damit begründet, dass im Spitzenfußballsport von einem Lizenzspieler im Zusammenspiel mit der Mannschaft sportliche Höchstleistungen erwartet und geschuldet werden, die dieser nur für eine begrenzte Zeit erbringen kann. Dies sei eine Besonderheit, die in aller Regel ein berechtigtes Interesse an der Befristung des Arbeitsverhältnisses begründet.
Da der Kläger nur in 10 Bundesligaspielen der Hinrunde der Saison 2013/2014 eingesetzt wurde, sind die Voraussetzungen der Verlängerungsoption des geltend gemachten Prämienanspruchs für die Spiele der Rückrunde nicht erfüllt.
Wenn Sie Fragen zum Arbeitsrecht haben, steht Ihnen Frau RAin Hansen-Strauß (Fachanwältin für Arbeitsrecht) als Ansprechpartnerin bei uns im Hause gerne zur Verfügung!
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