Befristung der Arbeitsverträge von „Der Alte“-Schauspielern ist wirksam
Seit mehreren Monaten ist die Diskussion um befristete Arbeitsverträge wieder stark in den Fokus der Öffentlichkeit gerückt.
Jetzt haben auch prominente Schauspieler gegen die Befristung ihres Vertrages durch 3 Instanzen geklagt, jedoch erfolglos.
Über 18 Jahre spielte Pierre Sanoussi-Bliss den Kriminalkommissar Axel Richter in der ZDF Krimi-Serie „Der Alte“.
Er hatte mit der Fernsehproduktionsgesellschaft, bei der er unter Vertrag stand, jeweils so genannte „Mitarbeiterverträge“ bzw. „Schauspielerverträge“ abgeschlossen, die sich auf einzelne Folgen oder auf die in einem Kalenderjahr produzierten Folgen bezogen. Zuletzt hatte er eine Verpflichtung durch einen bis zum 18.11.2014 befristeten Vertrag für insgesamt 16 Drehtage zur Produktion der Folgen Nr. 391 und 392. Er hatte über 18 Jahre hinweg immer nur befristete Arbeitsverhältnisse von seinem Arbeitgeber erhalten.
Gegen den letzten befristeten Vertrag hat der Schauspieler Klage beim Arbeitsgericht München eingereicht, das seine Klage abgewiesen hat. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, es handele sich bei seinen Mitarbeiterverträgen um eine unzulässige „Kettenbefristung“ und die Befristung im zuletzt geschlossenen Vertrag sei mangels Sachgrund unwirksam.
Der Fall landete jetzt beim Bundesarbeitsgericht in Erfurt, nachdem auch die 2. Instanz, das LAG München, die Klage abgewiesen hat.
Die Revision des Klägers hatte jedoch keinen Erfolg. Das BAG sah die Befristung des zuletzt geschlossenen Vertrages als sachlich gerechtfertigt an.
Das Gericht bezog sich in seiner Entscheidung vom 30.08.2017 auf den in § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 Teilzeit- und Befristungsgesetz festgelegten Sachgrund. Dort ist geregelt, „die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt.“ Durch den in vorstehender Vorschrift geregelten Sachgrund soll die Befristung von Arbeitsverhältnissen unter anderem in dem durch die Kunstfreiheit geprägten Gestaltungsinteresse des Arbeitgebers ermöglicht werden.
Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass die Entscheidung des beklagten Arbeitgebers, die Rolle des Klägers nur befristet zu besetzen, auf künstlerischen Erwägungen beruht, die von ihm umgesetzt wurden. Die langjährige Beschäftigung des Klägers in der Rolle des Kommissars „Axel Richter“ in der Krimiserie „Der Alte“ überwiege nicht das Interesse an einer kurzfristig möglichen Fortentwicklung des Formats durch die Streichung der vom Kläger bekleideten, im Kernbereich des künstlerischen Konzepts liegenden und die Serie mitprägenden Rolle.
Das Bundesarbeitsgericht hat am selben Tag, auch die Klage des Schauspielers Markus Böttcher, der die Rolle des Kommissars „Werner Riedmann“ ebenfalls in der Krimiserie „Der Alte“ spielte, abgewiesen.
BAG-Urteil vom 30.08.2017
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