MICHAEL Rechtsanwaelte

BAG: Handelsrechtliches Wettbewerbsverbot gilt auch für Auszubildende

Das für Handlungsgehilfen in § 60 HGB ausdrücklich geregelte Wettbewerbsverbot beruht auf dem allgemeinen Rechtsgedanken, dass der Arbeitnehmer während der Dauer seines Arbeitsverhältnisses Wettbewerb zu Lasten seines Arbeitgebers unterlassen muss. Dies gilt auch für einen Auszubildenden während der Dauer des Berufsausbildungsverhältnisses.

Der Beklagte absolvierte bei der Klägerin, einem Finanzdienstleistungsunternehmen, seit dem 15. Juni 2000 eine Berufsausbildung zum Versicherungskaufmann. Im Rahmen der Ausbildung wurde er damit betraut, Kunden der Klägerin aufzusuchen, Anträge für Versicherungen aufzunehmen und an die Klägerin weiterzuleiten. Im Dezember 2002 erhielt die Klägerin Hinweise, dass der Beklagte Versicherungsverträge für Versicherungsunternehmen vermittelte, die mit der Klägerin in keinen Geschäftsbeziehungen standen. Nachdem das Ausbildungsverhältnis auf Wunsch des Beklagten zum 31. Dezember 2002 beendet worden war, eröffnete er im September 2003 eine Generalvertretung für eines dieser Versicherungsunternehmen.

Die Klägerin nahm den Beklagten auf Auskunftserteilung in Bezug auf die an „fremde“ Versicherungsunternehmen vermittelten Versicherungen in Anspruch. Auf der Grundlage der Auskunft beansprucht die Klägerin vom Beklagten Schadenersatz wegen der für über 30 Versicherungsverträge entgangenen Abschluss- und Bestandsprovisionen in Höhe von zuletzt 10.716,36 Euro.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat ihr stattgegeben. Die Revision des Beklagten hatte keinen Erfolg. Auch ein Auszubildender darf während der Dauer des Berufsausbildungsverhältnisses keinen Wettbewerb zu Lasten seines ausbildenden Arbeitgebers betreiben. Den der Klägerin entstandenen Schaden hat das Landesarbeitsgericht zutreffend nach § 287 ZPO geschätzt.
 

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20. September 2006 – 10 AZR 439/05
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 26. Mai 2005 – 7 Sa 735/03

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