Arbeitnehmerhaftung bei „Spoofing“
Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hatte am 29.08.2017 einen Fall zu entscheiden, bei dem es sich um sogenanntes Spoofing per Telefon handelte; dies ist eine Methode, Anrufe von einer vorgetäuschten Telefonnummer aus zu führen; d. h., es wird im Display eine falsche Telefonnummer des Anrufers angezeigt.
Die Kassiererin einer Tankstelle ist dieser besonderen Form des Betruges zum Opfer gefallen.
Die Arbeitnehmerin war erst seit einigen Wochen bei der Tankstelle als Kassiererin in Teilzeit beschäftigt und war zuvor eingearbeitet worden. Hierbei erhielt sie die Anweisung, Telefonkarten-Codes nicht am Telefon herauszugeben.
An einem Abend erhielt sie in der Tankstelle gegen ca. 23:00 Uhr einen Anruf von einer männlichen Person, die sich als Mitarbeiter einer Telefongesellschaft ausgab. Der Anrufer gab an, eine Systemumstellung finde statt und sämtliche 30,00 € Prepaid-Telefonkarten müssten durch neue ersetzt werden. Die Arbeitnehmerin scannte daraufhin insgesamt 124 Prepaid-Karten zu je 30,00 €, druckte die jeweils 14-stelligen Codes aus und gab dem Anrufer sämtliche Prepaid-Codes telefonisch bekannt. Bei dem Anrufer handelte es sich um einen Betrüger; durch den Vorfall ist ein Schaden i.H.v. 3.720,00 € entstanden. Die Ermittlungen ergaben, dass es sich um einen Betrugsfall in Form des so genannten Spoofings handelte, weil eine falsche Telefonnummer des Anrufers angezeigt worden war.
Die Versicherung des Inhabers der Tankstelle erstattete diesem den Schaden, nahm jedoch die Kassiererin der Tankstelle auf Schadensersatz in Anspruch.
Die Klage der Versicherung hatte weder in der I. Instanz noch in der II. Instanz Erfolg.
Die Gerichte kamen zu dem Ergebnis, dass die klagende Partei wegen Nichteinhaltung der im Arbeitsvertrag vorgesehenen Ausschlussfrist sich nur noch auf eine Haftung der Kassiererin für grobe Fahrlässigkeit berufen konnte.
Eine grobe Fahrlässigkeit konnte der Kassiererin jedoch nicht vorgeworfen werden, da sie die erforderliche Sorgfalt nicht in ungewöhnlich hoher Art und Weise verletzt hatte. Der Betrug war so professionell durch den Anrufer vorbereitet worden, dass sie keinen Zweifel an der Echtheit hegen musste. Die Gerichte vertraten die Auffassung, dass die Kassiererin davon ausgehen konnte, dass alles seine Richtigkeit habe, auch wenn ihr generell eine Herausgabe der Codes der Telefonkarten durch ihren Arbeitgeber untersagt worden war.
Wenn Sie Fragen zum Arbeitsrecht haben, steht Ihnen Frau RAin Hansen-Strauß (Fachanwältin für Arbeitsrecht) als Ansprechpartnerin bei uns im Hause gerne zur Verfügung!
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