Arbeitnehmer haben einen Anspruch auf Zeugniserteilung
Rechtsanwalt Guido Fuchs gibt Tipps zum Arbeitszeugnis
Notar Guido Fuchs (Fachanwalt für Arbeitsrecht) und sein Team haben sich Mitte 2004 mit der Kanzlei Michael & Partner zur neuen Sozietät MICHAEL Rechtsanwälte und Notare zusammengeschlossen. In der neuen Gevelsberger Kanzlei haben sich die Anwälte jeweils auf bestimmte Fachgebiete spezialisiert. Guido Fuchs ist Spezialist im Handels- und Gesellschaftsrecht und im Arbeitsrecht.
Nachfolgend gibt er Tipps zum Thema Arbeitszeugnis:
Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat jeder Arbeitnehmer einen Anspruch auf Erteilung eines schriftlichen Arbeitszeugnisses. Häufig gibt es Streit über den Inhalt des Zeugnisses. In diesem Zusammenhang ist zunächst einmal zu klären, um welche Art von Zeugnis es sich handelt. Es wird unterschieden zwischen dem einfachen und dem qualifizierten Arbeitszeugnis. Das einfache Arbeitszeugnis gibt lediglich Informationen über die Art und Dauer. Darüber hinausgehende Angaben darf dieses einfache Arbeitszeugnis zumindest nicht ohne Zustimmung des Arbeitnehmers enthalten.
Auf Verlangen des Arbeitnehmers ist diesem ein qualifiziertes Arbeitszeugnis auszustellen. Dieses Zeugnis enthält auch eine Gesamtbewertung des Charakterbildes und der Leistung des Arbeitnehmers während der Dauer des Arbeitsverhältnisses. Sofern der Arbeitnehmer ein qualifiziertes Zeugnis verlangt, muss er auch mit negativen Aussagen bezüglich seiner Leistung rechnen. Dabei hat die Wahrheitspflicht absoluten Vorrang. Im Rahmen dieser Wahrheitspflicht muss das Zeugnis mit einem verständigen Wohlwollen gegenüber dem Arbeitnehmer getragen sein und darf das berufliche Fortkommen nicht unnötig erschweren.
Der Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses darf nur dann in das Zeugnis genommen werden, wenn er für die Beurteilung der Gesamtpersönlichkeit charakteristisch ist. Einmalige Vorfälle dürfen grundsätzlich nicht erwähnt werden. Sofern der Arbeitnehmer nicht damit einverstanden ist, darf auch die langjährige Mitgliedschaft im Betriebsrat keine Erwähnung im Arbeitszeugnis finden.
Grundsätzlich nicht erlaubt sind geheime oder doppelsinnige Ausdrucksweisen. In der Praxis wird diese Rechtsprechung allerdings nicht immer beachtet. So hat sich im Laufe der Zeit eine regelrechte Zeugnissprache entwickelt, mit der sich die Arbeitgeber untereinander verständigen. Die Beurteilung „Er hat die ihm übertragenen Arbeiten stets zu unserer vollsten Zufriedenheit erledigt“ entspricht beispielsweise der Schulnote „sehr gut“. Der Schulnote „sechs“ hingegen entspricht die Formulierung „Er hat sich bemüht, die ihm übertragenen Arbeiten zu unserer Zufriedenheit zu erledigen“.
Bei verspäteter Erfüllung des Zeugnisanspruchs kann der Arbeitnehmer Schadensersatz verlangen, sofern er nachweisen kann, dass er ohne das Zeugnis nicht in der Lage war eine neue Stelle zu finden. Weitere ausführliche Hinweise zur Zeugniserteilung und Beispiele zur Zeugnissprache sind auf der Internetseiten von MICHAEL Rechtsanwälte und Notare zu finden.
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