Anspruch auf Teilzeitarbeit – auch für „suspendierte“ Eltern?
von Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Arbeitsrecht Guido Fuchs
Möchten Arbeitnehmer nach dem sogenannten Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG) eine Elternzeit für sich in Anspruch nehmen, so müssen sie dies nicht nur fristgerecht zuvor bei dem Arbeitgeber anmelden, sondern unter anderem auch erklären, für welchen Zeitraum innerhalb von zwei Jahren nach der Geburt des Kindes sie diese Elternzeit für sich nutzen wollen. Wenn sich nun der Arbeitnehmer auf zwei Jahre Elternzeit unter vollständiger Suspendierung von der Arbeitspflicht festlegt, stellt sich die Frage, ob er während der Elternzeit auch einen Antrag auf eine Teilzeitarbeit während dieser Elternzeit stellen kann, um auch während dieser Elternzeit teilweise doch wieder arbeiten zu können.
In der täglichen Praxis kommen dieser Wunsch und die damit verbundenen Fragen recht häufig vor. Sie sind für beide Beteiligte des Arbeitsverhältnisses – Arbeitgeber und Arbeitnehmer – von grosser praktischer Bedeutung. Allerdings ist es bisher äusserst umstritten, ob für den Arbeitnehmer während der Elternzeit ein solcher Anspruch auf Teilzeitarbeit besteht oder nicht.
Jetzt hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg in einer ersten Entscheidung mit Urteil vom 03. Juni 2004 erklärt, dass ein solches Recht für den Arbeitnehmer nicht besteht. Begründung: Nach dem Wortlaut des Gesetzes bestehe nur ein Anspruch auf „Verringerung“, nicht aber auf „Verlängerung der Arbeitszeit innerhalb der Elternzeit. Allerdings: Da hierzu noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung vorliegt, hat das Landesarbeitsgericht die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen. Dessen Entscheidung liegt jedoch noch nicht vor und bleibt abzuwarten.
Fazit:
“ Arbeitnehmer müssen vor Stellung des Antrags genau überlegen, wie lange sie Elternzeit in Anspruch nehmen wollen.
“ Arbeitgeber haben auf Grund des Urteils des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg zunächst eine gewisse Sicherheit. Allerdings bleibt die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts abzuwarten.
“ Beantragt der Arbeitnehmer von Beginn an ausschliesslich Teilzeitarbeit während der Elternzeit, muss der Arbeitgeber kurzfristig mit schriftlicher Begründung reagieren. Grundsätzlich muss er zustimmen. Es sei denn, „betriebliche Gründe“ stehen dem entgegen. Fehler bei einer Ablehnung des Arbeitgebers, die schriftlich zu erfolgen hat, können regelmässig im späteren Verfahren nicht mehr geheilt werden.
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