AG Hamm: Kein Vergütungsanspruch des Betreibers der Internetseiten smsfree24.de und smsfree100.de
In der Vergangenheit haben wir bereits mehrfach über das Geschäftsmodell der Internetvertragsfallen wie smsfree24.de oder nachbarschaft24.net berichtet. Obwohl den Betreibern der Internetseiten kein Vergütungsanspruch zusteht, wird immer wieder versucht, die Betroffenen durch haltlose Drohungen mit Klagen und Schufa-Einträgen einzuschüchtern. Viele Betroffene lassen sich dadurch tatsächlich verunsichern und bezahlen die Rechnungen. Die Sorge der Betroffenen, in ein gerichtliches Verfahren verwickelt zu werden, ist jedoch völlig unberechtigt. Dass die Seitenbertreiber ein gerichtliches Verfahren einleiten, ist sehr unwahrscheinlich, da ein solches Verfahren für den Antragsteller bzw. Kläger mit Kosten verbunden ist. Gerichtliche Schritte wird daher nur derjenige unternehmen, der sich eines für ihn positiven Ausgangs des Verfahrens sicher ist. Dies ist im Fall der Internetvertragsfallen jedoch nicht der Fall. In den Fällen, in denen einmal ein Betreiber einer solchen Internetseite tatsächlich Klage erhoben hat, wurden die Klagen von den Gerichten abgewiesen.
So ist es nun auch der Shifworx GmbH ergangen, die massenhaft Rechnungen für die Nutzung der Internetseiten smsfree24.de und smsfree100.de verschickt hat. Die beim AG Hamm eingereichte Klage blieb ohne Erfolg (Urteil vom 26.03.2008, Az. 17 C 62/08). Das AG Hamm hat – wie zuvor auch schon das AG München (Urteil vom 17.01.2007, Az. 161 C 23695/06) – entschieden, dass eine Regelung über die Entgeltlichkeit der Leistung im Rahmen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine überraschende Klausel i.S.d. § 305c BGB darstellt und deshalb nicht Vertragsbestandteil wird. Der Besucher der Internetseite smsfree24.de werde in den Glauben versetzt, der Seitenbetreiber biete einen kostenlosen Versand von SMS an. Dieser Eindruck werde durch die zahlreiche Verwendung der Begriffe „free“, „gratis“ und „umsonst“ erweckt. Aus diesem Grunde brauche der Verwender nach Auffassung des AG Hamm nicht damit zu rechnen, dass in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen nun entgegen des Eindruckes der Unentgeltlichkeit der Leistungen die Entgeltlichkeit festgelegt werde. Dabei hat das Gericht deutlich gemacht, dass eine entsprechende Klausel nur bei einem deutlichen Hinweis auf die Entgeltlichkeit der Leistungen auf der Internetseite in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht überraschend wäre.
« LG Bückeburg: Fehlerhafte Widerrufsbelehrung ist kein Grund zur Abmahnung! Bundeskabinett legt UWG-Novelle vor »