AG Frankfurt a.M.: Telefonanbieter müssen Kunden auf mögliche Netzfehler hinweisen
Das Amtsgericht Frankfurt a.M. hat entschieden (Az. 32 C 1949/07-48), dass Telefonanbieter ihre Kunden auf mögliche Netz- und Übertragungsfehler und damit zusammenhängende Kosten hinweisen müssen. Das Gericht hat die Klage eines Inkassountnernehmens, das im Auftrag eines Telefonanbieters etwa 2.500 € einklagen wollte, abgewiesen. Die überhöhten Rechnungen waren in dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Fall dadurch zustande gekommen, dass sich das Mobiltelefon des Kunden wegen eines technischen Defekts im Minutenabstand in das Internet eingewählt hatte, ohne dass der Kunde dies bemerkte. Nach Auffassung des Gerichts spiele es in einem solchen Fall keine Rolle, worauf der Fehler zurückzuführen sei. Allein die Tatsache, dass es zu völlig überhöhten Kosten kam und im Minutenabstand eine Einwahl in das Internet erfolgte, hätte im Rahmen der Fürsorgepflicht des Anbieters zu einem entsprechenden Hinweis führen müssen. Da dieser aber unterblieben ist, sei die Zahlungsaufforderung nicht gerechtfertigt.
« OLG Düsseldorf: Der Betreiber eines Usenet-Servers haftet nicht als Mitstörer Kein Angst mehr vor Abmahnungen – Ihr rechtssicherer Online-Shop »