Das neue Hartz IV Gesetz hat auch Auswirkungen auf das Erbrecht
Zum 1. Januar 2005 wurde das so genannte Arbeitslosengeld II durch das Harz IV Gesetz eingeführt. Die neuen Regelungen haben einschneidende Folgen für all diejenigen, die länger als ein Jahr arbeitslos sind. Was allerdings bisher kaum jemand weiß: Auch für die Erben von Langzeitarbeitslosen kann das neue Gesetz negative Konsequenzen haben.
Kern des neuen Hartz IV Gesetzes ist die Zusammenlegung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe. Das neue Arbeitslosengeld I berechnet sich – ebenso wie bislang das Arbeitslosengeld – nach dem ursprünglichen Einkommen. Neu ist jedoch, dass das Arbeitslosengeld I nur noch für einen Zeitraum von maximal 12 Monaten (18 Monate bei über 55-Jährigen) gezahlt wird. Nach diesen Zeitraum hat der Langzeitarbeitslose – ähnlich wie bei der früheren Sozialhilfe – nur noch einen Anspruch auf bedarfsabhängige pauschalierte Regelleistungen. Es gilt dabei, dass eigenes Vermögen zunächst in einem bestimmten Umfang aufgebraucht werden muss, bevor das Arbeitslosengeld II in Anspruch genommen werden kann.
Wie schon bei der Sozialhilfe, gilt nun auch für das Arbeitslosengeld II, dass der Staat die gezahlten Hilfeleistungen von den späteren Erben eines Langzeitarbeitslosen in gewissem Umfang zurückverlangen kann. Dahinter steckt folgende Erwägung: Noch zu seiner Lebzeiten muss dem Langzeitarbeitslosen vom Staat ein Minimum an Lebensstandard garantiert werden. So darf der Empfänger von Arbeitslosengeld II etwa seinen Fernseher oder seinen Kühlschrank behalten. Stirbt der Langzeitarbeitslose nun, gibt es keinen Lebensstandard mehr, der gesichert werden müsste. Sofern der Nachlass also noch einen gewissen Wert aufweist, ist zunächst der Staat zu befriedigen. Es gilt jedoch der Grundsatz, dass die Erben maximal mit dem Gesamtwert des Nachlasses haften. Keinesfalls müssen die Erben also befürchten, eigenes Vermögen für die Rückzahlung des Arbeitslosengeld II aufbringen zu müssen.
Erstattungspflichtig sind alle Arbeitslosengeld II Zahlungen, die der Langzeitarbeitslose zehn Jahre vor seinem Tod erhalten hat. Wurden in diesen Zeitraum insgesamt weniger als 1700 € gezahlt oder würde die Rückerstattung für die Erben eine unangemessene Härte darstellen, so sind überhaupt keine Rückzahlungen zu leisten. Eine Besonderheit gilt, wenn der Langzeitarbeitslose vor seinem Tod mit den Erben (Ehegatte, Partner oder Verwandter) längere Zeit in einer häuslichen Gemeinschaft gelebt hat und von den Erben gepflegt worden ist. In diesem Fall können die Erben einen Nachlass im Wert von 15.500 € behalten. Erst wenn der Nachlass diesen Betrag übersteigen sollte, ist das gezahlte Arbeitslosengeld II insoweit zurückzuzahlen.
Abschließend sei noch angemerkt, dass das Arbeitslosengeld II spätestens drei Jahre nach dem Tod des Langzeitarbeitslosen zurückgefordert werden muss. Versäumt der Leistungsträger den Anspruch innerhalb dieses Zeitraums geltend zu machen, müssen die Erben überhaupt nichts zurückerstatten.
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