MICHAEL Rechtsanwaelte

Elterliches Sorgerecht – gemeinsam oder allein?

Die elterliche Sorge im Rechtssinne umfasst das Recht und die Pflicht der Eltern, für das persönliche Wohl ihres Kindes und sein Vermögen zu sorgen und es gesetzlich zu vertreten.

Was aber geschieht im Trennungsfall?

Nachdem bis zur Reform des Kindschaftsrechtes nach einer Ehescheidung meist die Mutter das alleinige Sorgerecht erhielt, hat sich in den letzten Jahren einiges geändert. Das am 01. Juli 1998 in Kraft getretene neue Kindschaftsrecht geht von einem grundsätzlichen Fortbestand der gemeinsamen elterlichen Sorge aus. Damit hat der Gesetzgeber die Bedeutung von Vater und Mutter für die gesunde Entwicklung des Kindes betont. 
In nahezu 85 % der Ehescheidungsfälle sind Eltern nämlich trotz der zerbrochenen Partnerschaft imstande, ihre Konflikte, die sie als Paar austragen, von ihrer Elternschaft zu trennen und sich auf einvernehmliche Konzepte in Sachen, Sorge, Umgang und Unterhalt zu einigen und wichtige Erziehungsaufgaben gemeinsam zu übernehmen. Gemeinsame elterliche Sorge heißt dann, dass alle wichtigen Belange, wie der Aufenthalt des Kindes, Besuch des Kindergartens, Wahl der Schule, der Ausbildung und des Berufes sowie über das Vermögen des Kindes etc. nur gemeinsam entschieden werden kann. Für derartige Entscheidungen hat der Elternteil, bei dem das Kind vorwiegend wohnt, die Zustimmung des anderen einzuholen. Das Gesetz beschränkt allerdings diese Regelung im Interesse einer praktikablen Handhabung ganz bewusst auf die Angelegenheiten, die von erheblicher Bedeutung sind. Solche, die das tägliche Leben betreffen, wie beispielsweise, Kleidung, Hausaufgaben und Arztbesuche bei nicht ernsthaften Erkrankungen, können vom betreuenden Elternteil nach eigenem Ermessen entschieden werden.

Was aber, wenn sich die geschiedenen Eltern nicht einigen können?

Fortwährende Streitigkeiten zwischen den Eltern führen zu Belastungen, die das Wohl des Kindes nachhaltig beeinträchtigen. Zunächst sollte dann das Jugendamt am Wohnsitz des Kindes um Vermittlung gebeten werden. Sollte dies erfolglos verlaufen, muss das Familiengericht nach einem entsprechenden Antrag eines oder beider Elternteile entscheiden. Das Gericht wird alle Umstände des Einzelfalles prüfen und abwägen, um letztlich die Entscheidung zu treffen, die dem Kindeswohl (und nicht etwa dem des beantragenden Elternteils) am nahesten kommt. Es prüft, ob sich die Meinungsverschiedenheiten nicht nur auf bestimmte Fragen beschränken, die sich durch Übertragung nur eines Teils des Sorgerechtes beheben lassen. Bei häufigen Streitigkeiten zum Aufenthaltsort des Kindes kommt zumeist nur die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes in Betracht, im Übrigen bliebe es bei einem gemeinsamen Sorgerecht.

Fazit:
Bei allen Möglichkeiten, die das Gesetz in Fragen des Sorgerechte bereit hält, können letztlich nur die Eltern und die sie beratenden Anwälte mit der gebotenen Verantwortung das Wohl des Kindes auch sicherstellen – nicht durch, sondern mit Hilfe der Gesetze.

« »