Ehegattenunterhalt in Eheverträgen -wirksam oder nicht ?
von Fachanwalt für Familienrecht Achim Dahlmann
Ehegatten können die Frage, welcher Unterhalt dem einen vom anderen nach einer Scheidung gezahlt werden soll, sowohl vor, als auch während der Ehe vertraglich regeln. Fraglich ist aber, ob die getroffene Regelung in jedem Fall wirksam ist.
Hierzu haben das Bundesverfassungsgericht in 2001 und der Bundesgerichtshof noch in 2004 Entscheidungen getroffen. Danach kann eine Unterhaltsvereinbarung z.B. sittenwidrig sein, wenn die Vereinbarung schon bei Vertragschluss den Unterhaltsempfänger (zumeist die Ehefrau) einseitig benachteiligt. In einem solchen Fall wäre die Vereinbarung unwirksam und der Unterhalt würde wieder nach den gesetzlichen Regeln geschuldet.
Erforderlich ist eine Betrachtung der individuellen Verhältnisse bei Vertragschluss, der Einkommens- und Vermögensverhältnisse, des geplanten oder verwirklichten Zuschnitts der Ehe sowie der Auswirkungen auf die Ehegatten und Kinder. Zu berücksichtigen sind zudem die von den Ehegatten mit der Vereinbarung verfolgten Zwecke und die sonstigen Beweggründe. Sittenwidrigkeit kommt nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs nur dann in Betracht, wenn in das gesetzliche Scheidungsfolgenrecht ganz oder erheblich eingegriffen wird, ohne dass der Nachteil für den anderen Ehegatten durch Vorteile gemildert oder durch wichtige Belange des Begünstigten gerechtfertigt wird.
Der Vertragsfreiheit sind also Grenzen zu setzen. Dies gilt vor allem dort, wo der Vertrag nicht Ausdruck und Ergebnis einer gleichberechtigten Lebenspartnerschaft ist, sondern eine ungleiche Verhandlungsposition widerspiegelt und eine einseitige Dominanz eines Ehegatten erkennen lässt.
Bei dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall stritten die Parteien über die Wirksamkeit eines in 1986 geschlossenen notariellen Ehevertrages. Der Ehemann war Multimillionär, die Ehefrau eine Ärztin, die wegen 5 ehelichen Kindern ihre Facharztausbildung abgebrochen hat. In dem geschlossenen Vertrag begrenzten sie den Ehegattenunterhalt bis zur Volljährigkeit des jüngsten Kindes auf monatlich 5.000,- DM. Außerdem vereinbarten sie eine Abfindung von 1 Million DM für die Aufgabe der Facharztausbildung der Ehefrau. Im August 1989 reichte die Ehefrau die Scheidung ein. In der Folgezeit führten die Parteien fortlaufend Prozesse.
Der Bundesgerichtshof hat eine einseitige Benachteiligung der Ehefrau verneint und den Vertrag nicht als sittenwidrig eingestuft. Die getroffene Regelung sei noch angemessen, auch wenn der Ehemann Multimillionär sei.
Dies kann aber in weiteren Einzelfällen, die immer gesondert zu prüfen sind, anders aussehen.