Unter welchen Voraussetzungen aber kann eine Ehe überhaupt geschieden werden?
„… bis das der Tod euch scheidet…“ ist in etwa 1/3 aller in Deutschland geschlossenen Ehen nicht die Realität. Hier scheidet statt dessen der Familienrichter. Unter welchen Voraussetzungen aber kann eine Ehe überhaupt geschieden werden? Gibt es für einen scheidungsunwilligen Partner Möglichkeiten, dies zu verhindern oder zumindest zu verzögern?
Gemäß dem Zerrüttungsprinzip kann eine Ehe geschieden werden, wenn sie gescheitert ist, dass heißt, wenn keine Lebensgemeinschaft mehr besteht und deren Wiederherstellung auch nicht zu erwarten ist. Um leichtfertige Scheidungen zu vermeiden, sieht der Gesetzgeber eine Mindesttrennungsdauer von einem Jahr vor. Darunter kann eine Ehe nur geschieden werden, wenn deren Fortsetzung für den Antragsteller -begründet durch die Person des Ehepartners- eine unzumutbare Härte darstellen würde. Hier werden strenge Anforderungen gestellt. Neben dem Scheitern der Ehe müssen zusätzlich schwerwiegende Gründe, wie z. B. besondere psychische Belastungen glaubhaft gemacht werden. Der die Scheidung beantragende Ehepartner trägt für diese Behauptungen die volle Beweislast. Der scheidungsunwillige Partner hätte demnach die durch seine Person (angeblich) begründete unzumutbare Härte zu bestreiten.
Das Gesetz unterscheidet weiter Trennungsfristen von einem sowie von über drei Jahren. Dabei ist ein Getrenntleben sogar innerhalb der Ehewohnung möglich, soweit eine deutliche Trennung „von Tisch und Bett“ stattgefunden hat.
Ab einer einjährigen Trennungsdauer wird das Scheitern der Ehe unwiderlegbar vermutet, wenn beide Ehegatten die Scheidung beantragen oder der Antragsgegner dem zumindest zustimmt. Der Scheidungsunwillige kann daher dem Scheidungsantrag einfach widersprechen. Ab einer Trennungszeit von drei Jahren wird das Scheitern der Ehe allerdings auch ohne übereinstimmenden Antrag gesetzlich unwiderlegbar vermutet.
Schließlich darf bei einer über dreijährigen Trennungszeit die Ehe bei Vorliegen von besonderen Härtegründe ausnahmsweise nicht geschieden werden. So räumt die „Kinderschutzklausel“ dem Kindeswohl den Vorrang vor der Scheidung an, soweit und solange die Aufrechterhaltung der Ehe im Interesse gemeinsamer minderjähriger Kinder aus besonderen Gründen notwendig ist. Bei der „Eheschutzklausel“ wird außergewöhnlichen Umständen Rechnung getragen, wenn die Scheidung für den Antragsgegner, der sie ablehnt, eine so schwere Härte darstellen würde, dass die Aufrechterhaltung der Ehe ausnahmsweise geboten erscheint. Bejaht worden ist dies vom OLG Hamm beispielsweise im Fall einer langjährigen Ehe, aus der ein schwer geistig behindertes Kind hervorgegangen ist, das von der Antragsgegnerin allein betreut wird. In solch schwerwiegenden Fällen darf auch eine nachweislich gescheiterte Ehe vom Familienrichter nicht geschieden werden.
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