Welche Pflichten bestehen beim Verkauf von Textilerzeugnissen ?
Nach § 1 Abs. 1 TextilkennzG dürfen Textilerzeugnisse nur dann gewerbsmäßig angeboten werden, wenn diese mit einer Angabe über Art und Gewichtsanteil der verwendeten textilen Rohstoffe (Rohstoffgehaltsangabe) versehen sind. Wer Textilerzeugnisse Verbrauchern zum Verkauf anbietet und dabei die vorgeschriebenen Rohstoffangaben unterlässt, handelt wettbewerbswidrig und kann dafür abgemahnt werden (LG Frankenthal, Urteil vom 14.02.2008, Az. 2. HK O 175/07).