Worauf kommt es bei der Testamentsgestaltung an ?
von Rechtsanwalt und Notar Wolfgang Hermes, Gevelsberg
Die bekannteste Form der erbrechtlichen Gestaltung ist das Testament. Dies kann der Erblasser sowohl eigenhändig, als auch in notarieller Form errichten. Auf jeden Fall sind strenge Formvorschriften zu beachten. Vor Allem privatschriftliche Testamente erweisen sich in der Praxis immer wieder als unwirksam. Das Testament muss eigenhändig – das heisst mit der eigenen Handschrift – geschrieben und unterschrieben werden.
Werden durch Testament mehrere Erben bestimmt, steht ihnen der Nachlass gemeinschaftlich zu. Möchte der Erblasser bestimmen, wie das Vermögen aufgeteilt werden soll, kann er die Aufteilung durch eine Teilungsanordnung regeln. Darüber hinaus kann er durch eine Auflage im Testament die Erben anweisen, wie sie das ererbte Vermögen zu verwalten haben. Der Erbe ist dann zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen verpflichtet. Beabsichtigt der Erblasser einer Person etwas zuzuwenden, ohne sie zum Erben zu machen, steht im das Instrument des Vermächtnisses zur Verfügung. Der Vermächtnisnehmer erwirbt im Erbfall das Recht, von dem Erben, den vermachten Gegenstand oder den Geldbetrag zu fordern. Mit diesem Herausgabeanspruch kann er sich direkt gegen die Erben wenden, ohne auf die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft warten zu müssen.
Im Hinblick auf die Erbschaftsbesteuerung gilt es, zu beachten, dass die Besteuerungsgrundlage nicht die Höhe des Nachlasses ist, sondern die Bereicherung des einzelnen Bedachten. Erste Faustregel für das steuergünstige Vererben von Vermögen ist daher, dass die steuerliche Gesamtbelastung in dem Maße sinkt, wie der Nachlass auf möglichst viele Erben verteilt wird. Die Steuerpflicht kann im übrigen nicht dadurch umgangen werden, dass der Erblasser sein Vermögen bereits zu Lebzeiten seinen zukünftigen Erben schenkungsweise überträgt. Der Erwerb unterliegt dann nämlich der Schenkungssteuer. Jedoch stehen Freibeträge zur Verfügung. Dieser beträgt für Ehegatten 307.000,– €, für Kinder 205.000,– € und für nicht verwandte Personen 5.200,– €. Dieser Freibetrag kann innerhalb von 10 Jahren einmal ausgeschöpft werden, danach erneut. Gerade bei großem Vermögen sollte also die sukzessive Übertragung auf die nächste Generation möglichst früh beginnen, damit die Freibeträge bis zum Eintritt des Erbfalles mehrfach ausgenutzt werden können.
Fazit: Es gibt viele gute Gründe, das Schicksal seines Vermögens nach dem Tod nicht der gesetzlichen Erbfolge zu überlassen. Aufgrund der zahlreichen Gestaltungsmöglichkeiten, die hier – wenn überhaupt – nur kurz dargestellt worden sind, sollte bei größerem Vermögen unbedingt der fachkundige Rat eines Rechtsanwaltes oder Notars eingeholt werden. Nur so ist gewährleistig, dass ein Testament auch tatsächlich dem letzten Willen des Erblassers entspricht.
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