Private Versendung von E-mails und Surfen im Internet am Arbeitsplatz – erlaubt?
Von Rechtsanwalt Henrik Thiel – Fachanwalt für Arbeitsrecht
In der Vergangenheit mussten sich die Arbeitsgerichte immer wieder mit Fragen der privaten Nutzung des Telefons des Arbeitgebers am Arbeitsplatz beschäftigen. Durch die zunehmende Verbreitung der neuen Medien in den Büros konzentrieren sich die Probleme nunmehr auf Fragen der Internetnutzung.
Grundsätzlich ist es dem Arbeitgeber freigestellt, ob er eine private Nutzung seiner Betriebsmittel, so auch Telefon und Computer, gestattet. Es ist ihm also möglich, generell jede private Nutzung zu untersagen. Ausgenommen sind dann nur private Mitteilungen, die dienstlich veranlasst sind. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer per e-mail dem Ehegatten mitteilt, er werde wegen eines dienstlichen Termins später nach Hause kommen o.ä. Dann hat die Nutzung eine betriebliche Ursache und steht einer dienstlichen Nutzung gleich.
Ist die private Nutzung nicht generell, insbesondere nicht ausdrücklich, untersagt, ergeben sich viele Abgrenzungsfragen.
Duldet der Arbeitgeber stillschweigend die private Nutzung des Internets, ist naturgemäß schwer abzugrenzen, wann die vom Arbeitgeber gewollten Grenzen der Nutzung erreicht bzw. überschritten sind. Selbst wenn die Privatnutzung ausdrücklich erlaubt ist, fehlt es häufig an einer konkreten Ausgestaltung des Umfangs der Nutzung, und zwar sowohl im Hinblick auf den zeitlichen Rahmen der privaten Internetnutzung als auch der Inhalte. Eindeutig ist, dass die private Nutzung dann arbeitsrechtlich nicht mehr zulässig ist, wenn (kinder-) pornografische Websites abgerufen werden, wenn der unbefugte Download urheberrechtlich geschützter Musik-, Bild- und Videodateien erfolgt oder volksverhetzende Seiten aufgerufen werden.
Hinsichtlich des Umfanges der Nutzung hat der Arbeitnehmer auch ohne eindeutige Regelung zu beachten, dass die private Internetnutzung nicht die geschuldete Arbeitsleistung beeinträchtigt. Vorrangig sind somit Pausen für Ausflüge ins Internet oder private e-mails zu nutzen. Eine ausschweifende private Internetnutzung, welche allerdings zeitlich schwer zu konkretisieren ist, kann eine Abmahnung des Arbeitgebers rechtfertigen, im Fall von Wiederholungen sogar eine ordentliche Kündigung. Außerordentliche fristlose Kündigungen können nur begründet sein bei schwerwiegenden Verfehlungen, z.B. dem Herunterladen erheblicher Menge pornografischem Bildmaterials und dessen Speicherung auf Datenträgern des Arbeitgebers.
Problematisch ist für den Arbeitgeber allerdings die Kontrolle, ob gegen ein Verbot privater Internetnutzung verstoßen oder der erlaubte Rahmen überschritten wird. Hier müssen allgemeine Datenschutzbestimmungen und das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers beachtet werden, auch ist ein vorhandener Betriebsrat zu beteiligen.
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