Wann ist eine Abmahnung rechtsmissbräuchlich ?
Gemäß § 8 Abs. 4 UWG ist die Geltendmachung von wettbewerbsrechtlichen Ansprüchen unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist, insbesondere wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen. Indiz für eine missbräuchliche Abmahntätigkeit kann sein, dass innerhalb kurzer Zeit eine Vielzahl von Abmahnungen ausgesprochen wird. Ein Missbrauch ist nach Auffassung der Rechtsprechung jedenfalls dann anzunehmen, wenn die Abmahntätigkeit in keinem vernünftigen Verhältnis zur eigentlichen Geschäftstätigkeit steht. In diesem Fall besteht das wirtschaftliche Interesse des Geschäftes ausschließlich in der Erzielung von Rechtsanwaltsgebühren. Für eine Missbräuchlichkeit spricht auch die Tatsache, dass trotz einer bekannten umfangreichen Abmahntätigkeit in keinem Fall versucht wurde, den Anspruch auch gerichtlich durchzusetzen.