LG Hamburg: eBay-Händler dürfen PayPal-Gebühren nicht auf die Käufer abwälzen
Das LG Hamburg hat mit Urteil vom 29.11.2007 (Az. 315 O 347/07) entschieden, dass es wegen Verstoßes gegen die Preisangabenverordnung (PAngV) abmahnfähig sei, die duch das eBay-Bezahlungssystem PayPal entstandenen Gebühren auf den Käufer abzuwälzen, ohne darüber in den eBay-Auktionstexten informiert zu haben. In dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Fall hatte der eBay-Händler dem Käufer die PayPal-Gebühren in Rechnung gestellt, obwohl er in seinem Angebot an keiner Stelle darauf hingewiesen hat, dass zu den Kosten für die Ware und den Versand noch weitere Kosten anfallen. Dies berechtigt nach Auffassung des Landgerichts Hamburg zur Abmahnung.
Wer Verbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig Waren oder Leistungen anbietet oder als Anbieter von Waren oder Leistungen gegenüber Verbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, hat die Preise anzugeben, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen sind (Endpreise). Angebote zum Abschluss von Verträgen, die ausschließlich unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln zustande kommen (Fernabsatzverträge) müssen deshalb auch die Angabe enthalten, ob Versandkosten zusätzlich zum angegebenen Warenpreis anfallen.
Das gelte gleichermaßen für solche Kosten, die aus der Zahlungsweise entstehen. Dabei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass PayPal seine Gebühren zunächst dem Verkäufer berechnet und es durchaus nicht selbstverständlich ist, dass der Verkäufer die Kosten an den Käufer weitergibt. § 1 Abs. 1 PAngV ist dazu bestimmt, das Marktverhalten im Interesse der Marktteilnehmer zu regeln. Die Nichteinhaltung der Informationspflichten nach § 1 Abs. 1 PAngV stellt deshalb einen Verstoß gegen § 4 Ziff. 11 UWG dar und ist somit abmahnbar.
Unabhängig davon, ob der eBay-Händler darauf in seinem Angebot hinweist, verstößt die Weitergabe der Paypal-Gebühren auch gegen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay.
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