BAG: Zustimmung des Integrationsamts kann für mehrere Kündigungen verwendet werden
Gemäß § 85 SGB IX ist vor dem Ausspruch einer Kündigung gegenüber einem schwerbehinderten Menschen die vorherige Zustimmung des Integrationsamts einzuholen. Wird diese erteilt, muss der Arbeitgeber innerhalb eines Monats die beabsichtigte Kündigung aussprechen (§ 88 Abs. 3 SGX IX).
Innerhalb der Monatsfrist kann der Arbeitgeber bei unverändertem Kündigungsgrund auch mehrfach kündigen, ohne eine erneute Zustimmung einholen zu müssen. Die Zustimmung des Integrationsamts wird durch den erstmaligen Kündigungsausspruch nicht „verbraucht“, entschied das BAG nunmehr mit Urteil vom 08.11.2007 (2 AZR 425/06).
Im entschiedenen Fall war die Klägerin seit 2001 bei ihrem Arbeitgeber beschäftigt. Sie war seit Anfang 2003 mehr als ein Jahr lang durchgehend arbeitsunfähig erkrankt und informierte die Beklagte schließlich über ihre Anerkennung als Schwerbehinderte mit einem GdB von 50 Prozent.
Die Beklagte wollte das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin aus krankheitsbedingten Gründen kündigen und holte am 6.10.2004 die Zustimmung des Integrationsamts ein. Am 2.11.2004 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 31.12.2004. Nachdem der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Kündigung wegen fehlender Originalvollmacht (§ 174 BGB) zurückgewiesen hatte, sprach die Beklagte am 4.11.2004 vorsorglich erneut eine Kündigung zum 31.12.2004 aus.
Mit ihrer Kündigungsschutzklage machte die Klägerin geltend, dass die zweite Kündigung vom 4.11.2004 mangels Zustimmung des Integrationsamts unwirksam sei. Die Zustimmung sei mit der ersten Kündigung vom 2.11.2004 „verbraucht“ worden.
In allen drei Instanzen entschieden die Arbeitsgerichte, dass die erteilte Zustimmung des Integrationsamts durch die erste Kündigung nicht „verbraucht“ worden sei. In der Frist nach § 88 Abs. 3 SGB IX könne der Arbeitgeber bei gleichbleibendem Kündigungssachverhalt auch mehrfach kündigen, ohne eine erneute Zustimmung einholen zu müssen.
Quellenhinweis:
Zu der Entscheidung liegt derzeit eine Pressemitteilung des BAG Nr. 87/07 vor. Der Volltext kann in Kürze über die Homepage des BAG (www.bundesarbeitsgericht.de) abgerufen werden.
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