Neues Urheberrecht ist am 1.1.2008 in Kraft getreten
Der sog. „Zweite Korb“ der Urheberrechtsnovelle ist am 1.1.2008 in Kraft getreten. Im Kern geht es um folgende Neuregelungen:
Auch nach der Gesetzesänderung ist es verboten, eine Privatkopie herzustellen, wenn dazu ein wirksamer Kopierschutz umgangen werden muss. Es gibt kein „Recht auf Privatkopie“. Die zulässige Privatkopie findet nach wie vor dort ihre Grenze, wo Kopierschutzmaßnahmen eingesetzt werden.
Die Gesetzesänderung enthält darüber hinaus vor allem für Nutzer von Internet-Tauschbörsen eine entscheidende Klarstellung: Während bislang lediglich die Kopie einer „offensichtlich rechtswidrig hergestellten Vorlage“ verboten war, wird dieses Verbot nunmehr ausdrücklich auf unrechtmäßig zum Download angebotene Werke ausgedehnt. Hierdurch sollen gezielt Internet-Tauschbörsen wie etwa KaZaA, Emule oder Bittorrent erfasst werden. Wenn für den Nutzer einer Peer-to-Peer-Tauschbörse offensichtlich ist, dass es sich bei dem angebotenen Film oder Musikstück um ein rechtswidriges Angebot im Internet handelt – z. B. weil klar ist, dass kein privater Internetnutzer die Rechte zum Angebot eines aktuellen Kinofilms im Internet besitzt -, darf er keine Privatkopie davon herstellen. Die Filmindustrie hat bereits auf die verschärften Bestimmungen des neuen Urheberrechts reagiert und angekündigt, Tauschbörsen in Zukunft stärker ins Visier nehmen zu wollen.
Eine weitere Änderung betrifft die sich aus der Zulassung privater Kopien ableitende Vergütungspauschale, die auf Geräte und Speichermedien erhoben und über die Verwertungsgesellschaften an die Urheber ausgeschüttet wird. Bislang waren die Vergütungssätze in einer Anlage zum Urheberrechtsgesetz festgelegt. Diese Liste wurde zuletzt 1985 geändert und gilt als veraltet. Dies führte zu zahlreichen Rechtsstreitigkeiten über die Vergütungspflichtigkeit neuer Geräte, die bis heute die Gerichte beschäftigen. Nach der Urheberrechtsnovelle sollen die Verwertungsgesellschaften und die Verbände der Geräte- und Speichermedienhersteller die Vergütung nun selbst miteinander aushandeln. Eine Vergütungspflicht besteht nunmehr für alle Geräte und Speichermedien, deren Typ zur Vornahme von zulässigen Vervielfältigungen benutzt wird. Nicht vergütungspflichtig sind Geräte, in denen zwar ein digitaler, theoretisch für Vervielfältigungen nutzbarer Speicherchip eingebaut ist, dieser tatsächlich aber anderen Funktionen dient. Daneben gibt der Gesetzgeber nur noch einen Rahmen für die Vergütungshöhe vor. Diese bemisst sich nach dem „tatsächlichen Ausmaß der Nutzung“ und ist durch empirische Marktuntersuchungen zu ermitteln.
Schließlich soll das neue Urheberrecht durch die Gesetzesänderung wissenschaftsfreundlicher werden. Die Novelle gestattet es öffentlichen Bibliotheken, Museen und Archiven erstmalig, ihre Bestände an elektronischen Leseplätzen zu zeigen.
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