Widerrufsfrist bei eBay: 1 Monat statt 2 Wochen
Während die Mehrzahl der eBay-Händler ihre Widerrufsbelehrung mittlerweile auf ein 1-monatiges Widerrufsrecht umgestellt hat, verwenden immer noch einige wenige Händler bei eBay eine Widerrufsbelehrung mit einer 14-tägigen Widerrufsfrist. Dabei hat sich die 14-tägige Widerrufsfrist zur klassischen Abmahnfalle entwickelt. Mehrere Gerichte haben entschieden, dass die Widerrufsfrist bei eBay 1 Monat beträgt und eine Widerrufsbelehrung mit einer kürzeren Frist zur Abmahnung berechtigt: OLG Naumburg (Urteil vom 13.07.2007 – Az.: 10 U 14/07 ), Kammergericht Berlin (Beschluss vom 18.07.2006, Az.: 5 W 156/06), Oberlandesgericht Hamburg (Urteil vom 24.08.2006, Az. 3 U 103/06; Beschluss vom 12.01.2007, Az. 3 W 206/06) und Landgericht Paderborn (Urteil vom 28.11.2006, Az. 6 O 70/06). Abmahnfähig ist nach Auffassung des Oberlandesgerichts Hamburg (Beschluss vom 26.03.2007, Az. 3 W 58/07) sogar eine Widerrufsbelehrung, die bei eBay lediglich eine Widerrufsfrist von 4 Wochen statt 1 Monat vorsieht. Allen gewerblichen Händlern bei eBay kann daher zur Vermeidung kostenintensiver Abmahnungen nur geraten werden, ihre Widerrufsbelehrungen schnellstmöglich dieser Rechtsprechung anzupassen.
Die Dauer der Widerrufsfrist hängt davon ab, ob der Verbraucher noch vor Vertragsschluss eine Widerrufsbelehrung in Textform erhält. Im Gegensatz zum gewöhnlichen Online-Shop ist der Vertragsschluss bei eBay dadurch gekennzeichnet, dass unmittelbar durch Anklicken eines entsprechenden Buttons der Kaufvertrag zustande kommt, entweder durch Abgabe des Höchstgebotes oder durch Auswahl der Sofort-Kaufen-Option. Die Händler bei eBay haben somit gar keine Möglichkeit, dem Verkäufer vor Vertragsschluss eine Widerrufsbelehrung in Textform zukommen zu lassen. Die Widerrufsbelehrung im Angebotstext bei Ebay stellt nämlich noch keine Widerrufsbelehrung in „Textform“ dar. Gemäß § 126b BGB ist die Textform nur gewahrt, wenn die Erklärung in einer Urkunde oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe von Schriftzeichen geeigneten Weise angegeben ist. Bei Texten, die aber lediglich im Internet eingestellt sind und dem Empfänger nicht noch zusätzlich (z.B. per Email) übermittelt werden, ist die Textform nach Ansicht des Gerichte nur gewahrt, wenn es zur Perpetuierung kommt, also der Verbraucher die Erklärung tatsächlich ausdruckt oder auf seinem PC speichert. Die Rechtsprechung vertritt deshalb ganz überwiegend die Auffassung, dass die Widerrufsfrist bei nicht 2 Wochen, sondern 1 Monat beträgt.
Gibt ein Verkäufer trotz dieser Umstände eine kürzere Widerrufsfrist an, so verstößt er gegen § 312c Abs.1 S.1 BGB, weil er dem Verbraucher nicht klar und verständlich die korrekten Bedingungen der Ausübung seines Widerrufsrechts darstellt. Dieser Verstoß berechtigt wiederum gemäß §§ 3, 4 Nr. 11 UWG einen Wettbewerber zur Abmahnung .
Ausführliche Informationen zum Thema Abmahnung bei eBay enthalten unsere FAQ.
« AG Hamburg-Altona: Urteil gegen „Abmahnanwalt“ Rasch eBay: Widerrufsbelehrung als Grafik ist wettbewerbswidrig »