Klausel „Unfreie Sendungen werden nicht angenommen“ kann zur Abmahnung führen
„Unfreie Sendungen werden nicht angenommen.“ Diese Klausel verwenden viele Online-Händler im Rahmen ihrer Widerrufsbelehrung, um nicht das Strafporto im Falle der unfreien Rücksendung tragen zu müssen. Das OLG Hamburg hat nun aber in einem Beschluss vom 17.01.2007 (Az. 312 O 929/06) entschieden, dass diese Klausel wettbewerbswidrig ist und zur Abmahnung berechtigt.
Nach Auffassung des OLG Hamburg kann der interessierte Verbraucher die Klausel „Unfreie Sendungen werden nicht angenommen“ nur dahin verstehen, dass das Widerrufs- und Rückgaberecht unter der Bedingung der Frankierung der Sendung und somit der Vorleistungspflicht des Verbrauchers stehe. Dies widerspreche aber dem klaren Wortlaut der gesetzlichen Regelung in § 357 Abs. 2 Satz 2 BGB, wonach die Kosten der Rücksendung bei Widerruf und Rückgabe der Unternehmer zu tragen habe. Da somit die Rücksendung der Ware im Falle des Widerrufs oder der Rückgabe zu den Vertragspflichten des Unternehmers zu zählen sei, beinhalte die Belastung des Verbrauchers mit den Kosten der Rücksendung auch die Belastung mit einer Vorleistungspflicht, die dem gesetzlichen Leitbild der §§ 320 ff. BGB nicht entspreche.
Den Online-Händlern ist daher zur Vermeidung einer Abmahnung anzuraten, die Klausel über die Nichtannahme unfreier Sendungen aus ihrer Widerrufsbelehrung zu entfernen. Um dennoch das Strafporto bei unfreien Sendungen zu vermeiden, kann der Händler der Ware einen Retourenaufkleber beifügen und den Verbraucher darum bitten, diesen Aufkleber für die Rücksendung zu verwenden.
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