MICHAEL Rechtsanwaelte

Landgericht Berlin: Abmahnung wegen gängiger Wertersatzklausel bei eBay ist rechtmä

Das Landgericht Berlin hat mit Beschluss vom 15.03.2007 (Az. 52 O 88/07) entschieden, dass die von nahezu jedem eBay-Händler im Rahmen der Widerrufsbelehrung verwendete Wertersatzklausel wettbewerbswidrig sein soll. Ein Händler, der die in der Musterwiderrufsbelehrung des Gesetzgebers enthaltene Wertersatzklausel bei eBay weiterhin verwendet, muss daher in Zukunft mit einer Abmahnung rechnen.    

Die Wertersatzklausel, nach der dem Verbraucher eine Ersatzpflicht für Schäden durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch der Ware auferlegt werden kann, verstößt nach Auffassung des Landgerichts Berlin gegen  §§ 357 I, III, 346 II Satz 1 Nr. 3 BGB. Gemäß § 357 I, III BGB kann Wertersatz für Verschlechterungen der Ware, die durchbestimmungsgemäßen Gebrauch entstanden sind, nämlich nur dann verlangt werden, wenn dem Verbraucher die Widerrufsbelehrung vor Vertragsschluss in Textform mitgeteilt wird. Das OLG Hamburg und das KG Berlin haben jedoch bereits bezüglich der Widerrufsfrist entschieden, dass bei eBay nicht vor Vertragsschluss in Textform belehrt werden kann. Der Beschluss des Landgerichts Berlin stellt daher nur die konsequente Umsetzung dieser Rechtsprechung dar.

Ohne die gängige Wertersatzklausel kann der Verbraucher die Ware für 1 Monat ausgiebig in Gebrauch nehmen und sie dann dem eBay-Verkäufer ohne Verlust zurückgeben. Dieser muss den vollen Kaufpreis erstatten, obwohl die abgenutzte Ware nun nicht mehr verkäuflich ist.

Verwendet der Verkäufer allerdings weiterhin die Wertersatzklausel bei eBay, begibt er sich in die Gefahr, dafür von Mitbewerbern abgemahnt zu werden. Zwar hat das Landgericht Flensburg abweichend vom Landgericht Berlin die Auffassung vertreten, dass die Verwendung der gängigen Wertersatzklausel nicht zur Abmahnung berechtigt. Dies hilft dem eBay-Händler jedoch nicht, da dem Abmahnenden der sog. fliegende Gerichtsstand zur Vefügung steht und er seine Ansprüche beim Landgericht Berlin geltend machen kann.

Das Landgericht Berlin hat seine Entscheidung wie folgt begründet:

„I. Die Antragstellerin hat glaubhaft gemacht, dass sie im Internet, unter anderem auf der Handelsplattform eBay unter dem Namen … einen gewerblichen Handel mit Haut- und Körperpflegeartikeln betreibt und über den Versandhandel zum Verkauf anbietet. Sie hat ferner glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegner ebenfalls gewerblich auf der Handelsplattform eBay unter dem Namen … gleichartige Waren zum Verkauf anbietet, wobei die Im Rahmen des Belehrung über das gesetzliche Widerrufs- und Rückgaberechts gemachten Angaben über die Wertersatzpflicht nicht den gesetzlichen Vorschriften entspricht.

II. Danach steht der Antragstellerin ein Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1 UWG zu. Denn die vom Antragsgegner verwendete Formulierung über die Wertersatzpflicht bei der Belehrung über das gesetzliche Rückgaberecht verstößt gegen §§ 3, 4 Nr, 11 UWG i. V m, §§ 312 c BGB i.V.m. § 1 Abs. 1 Ziffer 10 InfoVO i.V.m. §§ 357 Abs. 1 und 3, 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB, da der Verbraucher nicht darauf hingewiesen wird, dass eine Verschlechterung der Ware, die durch bestimmungsgemäßen Gebrauch entstanden ist, bei einer Wertersatzpflicht wegen Verschlechterung außer Betracht bleibt (§ 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB). Von dieser gesetzlichen Ausnahme von der Wertersatzpflicht wird zu Lasten des Verbrauchers nur dann abgesehen, wenn der Verbraucher spätestens bei Vertragsschluss auf diese Rechtsfolge und die Möglichkeit, sie zu vermeiden, hingewiesen worden ist (§ 357 Abs. 3 Satz 1 BGB). Eine Belehrung des Verbrauchers in Textform vor Vertragsschluss findet aber bei Verkäufen über die Internethandelsplattform „ebay” nicht statt, da die ins Internet gestellte Belehrung nicht in Textform vorliegt (KG Beschluss vom 05.11.2006 – 5 W 295/06 = MIR Dok. 007-2007). Die Informationspflichten nach § 312c Abs. 1 Nr. 1 BGB i.V.m. § 1 Abs, 1 Nr. 10 BGB-InfoVO stellen Marktverhaltensregelungen i.S.d. § 4 Nr. 11 UWG dar. Das Angebot des Antragsgegners unter der ebay-Artikelnummer … vom 29.01.2007 genügt in den Angaben zur Wertersatzpflicht bei Rückgabe den vorstehend aufgeführten Anforderungen nicht und verstößt damit gegen §§ 3, 4 Nr. 11 UWG. Der Antragsteller handelt auch gewerblich.“

  

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