Grundsatzentscheidung des BGH zu Umsatzsteuer und Versandkosten bei Online-Shops
Der BGH hat durch Urteil vom 4.10.2007 (Az. I ZR 143/04) klargestellt, dass die Angaben zur Umsatzsteuer und zu den Versandkosten nicht unbedingt auf derselben Seite stehen müssen, auf der die Ware umworben wird. Es reicht nach Ansicht des BGH vielmehr aus, wenn diese Informationen „jedenalls alsbald sowie leicht erkennbar und gut wahrnehmbar auf einer gesonderten Internetseite“ bereitgestellt werden. Die Entscheidung stellt damit für sämtliche Online- und eBay-Händler eine erfreuliche Erleichterung der Anforderungen dar.
Nach der vorinstanzliche Entscheidung des OLG Hamburg (Urteil v. 23.12.2004 – 5 U 17/04) mussten die Angaben zur Umsatzsteuer und zu den Versandkosten entweder in unmittelbarer Nähe zu dem umworbenen Artikel stehen oder jedenfalls durch einen gut ersichtlichen Link abrufbar sein. Dies hat zu zahlreichen Abmahnwellen geführt, da viele Online-Händler lediglich in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen über die Umsatzsteuer und Versandkosten informierten.
Diesen strengen Vorgaben hat der BGH nun mit der Begründung widersprochen, dass der durchschnittliche Internetnutzer mit den Besonderheiten des Internets vertraut sei. Er wisse, dass Informationen zu angebotenen Waren auf mehrere Seiten verteilt sein können, die untereinander durch elektronische Verweise („Links“) verbunden sind. Auch sei den Verbrauchern allgemein bekannt, dass im Versandhandel neben dem Endpreis üblicherweise Liefer- und Versandkosten anfallen und die Preise die gesetzliche Umsatzsteuer enthalten.
Pressemitteilung des BGH vom 4.10.2007
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