MICHAEL Rechtsanwaelte

OLG Karlsruhe: Mieterhöhung bei unwirksamer Schönheitsreparaturklausel zulässig

Das OLG Karlsruhe hat mit Urteil vom 18.04.2007 (7 U 186/06) entschieden, dass Vermieter bei der Unwirksamkeit einer Klausel über die Abwälzung der Verpflichtung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen auf den Mieter einen Zuschlag zu der Miete verlangen können.

In der jüngsten Vergangenheit sind verschiedene – im Ergebnis sehr „mieterfreundliche“ – Entscheidungen zu der Frage der Wirksamkeit von Schönheitsreparaturklauseln ergangen.

Die Verpflichtung zur Durchführung von Schönheitsraparaturen hat Entgeltcharakter und wird insoweit bei der Bemessung der Miethöhe einkalkuliert. Um die aus der Unwirksamkeit der Klauseln resultierenden wirtschaftlichen Belastungen des Vermieters zu kompensieren, hat das OLG Karlsruhe entschieden, dass der Vermieter mittels eines Mieterhöhungsverlangens einen entsprechenden Zuschlag zu der Miete verlangen kann, wenn die Mietvertragsparteien vereinbart haben, dass der Mieter für die Durchführung von Schönheitsreparaturen zuständig ist und sich diese Klausel später als unwirksam erweist.

In der Begründung führt das OLG aus, dass der klagenden Vermieterpartei gemäß § 558 Abs.1 S.1 BGB ein Anspruch auf Zustimmung zur Erhöhung der Miete zustehe, wobei sich die Höhe des Zuschlags in Anlehnung an § 28 Abs.4 S.2 der Zweiten Berechnungsverordnung mit 8,50 Euro pro Quadratmeter und Jahr orientiere.

Die Regelung des § 307 BGB und dessen „Strafcharakter“ stehe dem nicht entgegen.

Quelle:  OLG Karlsruhe, Urteil vom 18.04.2007 (7 U 186/06), über den Verlag Dr. Otto Schmidt 

Hinweis:

Die Entscheidung ist unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Interessen der Vertragsparteien zu begrüßen. In der Praxis ist jedoch zu beachten, dass die entschiedene Problematik in Rechtsprechung und Literatur stark umstritten ist. Eine höchstrichterliche Rechtsprechung liegt bislang nicht vor, so dass in diesem Bereich eine erhebliche Rechtsunsicherheit und damit auch entsprechende Prozess- und Kostenrisiken bestehen.

Das OLG hat die Revision zum BGH zugelassen.

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