KG Berlin: Anbieterangaben auf „mich“-Seite (eBay) zulässig / Fehlender Ausweis der Umsatzsteuer kein erheblicher Wettbewerbsversto
von Rechtsanwalt Christoph Wink
Das Kammergericht Berlin hat mit Beschluss vom 11.05.2007 (5 W 116/07) entschieden, dass der Anbieterkennzeichnungspflicht (Impressumpflicht) nach § 5 TMG in einem Internetauftritt bei eBay auch durch einen Eintrag auf einer nachgelagerten Seite (bei eBay i.d.R. die „mich“ – Seite) genügt wird. Zudem hat das KG befunden, dass die fehlende Angabe über die in dem ausgewiesenen Angebotspreis enthaltenen Mehrwertsteuer (Umsatzsteuer) nicht zwangsläufig einen Wettbewerbsverstoß darstellt. Enthält die Angebotsseite eines gewerblichen eBay-Verkäufers einen Link auf eine „nachgelagerte“ Seite und enthält diese die Pflichtangaben des § 5 TMG (vormals geregelt in § 6 TDG), so sind die gesetzlichen Anforderungen als erfüllt anzusehen. Die Schaltfläche „mich“ ist nach Ansicht der Berliner Richter in diesem Zusammenhang nicht anders zu beurteilen als die Schaltflächen „Kontakt“ oder „Impressum“.Das KG hatte sich zudem mit der Frage zu befassen, ob die Nichtangabe der in dem angegebenen Kaufpreis enthaltenen Umsatzsteuer einen Wettbewerbsverstoß i.S.d. § 1 PAngV, § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG darstellt – und dies im entschiedenen Fall (hier: Vertrieb von Fahrrädern) wegen fehlenden Überschreitens der Erheblichkeitsschwelle des § 3 UWG verneint. Hierzu das KG:
„Die gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 PAngV bei Fernabsatzgeschäften erforderliche Angabe zur Umsatzsteuer ist nur eine Klarstellung für den Verbraucher, da Endpreise ohnehin die Umsatzsteuer enthalten müssen. Zwar kann ein Verstoß gegen die Preisangabenverordnung grundsätzlich erheblich im vorgenannten Sinne sein. Dennoch ist dies im Streitfall nicht anzunehmen. Denn Verbraucherinteressen werden bei einer Verletzung dieser Preisangabenvorschrift nicht spürbar beeinträchtigt, da die richtige Preisermittlung für den Verbraucher insoweit unberührt bleibt.“
Quelle: KG Berlin, Beschluss vom 11.05.2007 (5 W 116/07), JurPC Web-Dok. 91/2007
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