BGH: Unverlangte Telefax-Werbung ist auch gegenüber Gewerbetreibenden wettbewerbswidrig
Der Bundesgerichtshof hat durch Urteil vom 01.06.2006 (Az.: I ZR 167/03) entschieden, dass die unaufgeforderte Übermittlung von Werbeschreiben per Telefax auch gegenüber Gewerbetreibenden wettbewerbswidrig ist.
Bei dem Kläger handelte es sich um einen eingetragenen Verein zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs. Die Beklagte war eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die sich als Vertriebsförderungsunternehmen bezeichnete. Sie hatte im Jahr 2002 unaufgefordert ein Telefaxschreiben an den Inhaber eines Wäschehauses gesandt, zu dem sie keine geschäftlichen Beziehungen unterhielt. Der Kläger vertrat die Auffassung, dieses Telefax stelle eine wettbewerbswidrige belästigende Werbung dar. Er verlangte deshalb von der Beklagten die Abgabe einer Unterlassungserklärung sowie eine Kostenpauschale in Höhe von 150 Euro für die Abmahnung. Nachdem der Klage stattgegeben und die Berufung der Beklagten zurückgewiesen worden war, blieb jetzt auch die Revision der Beklagten vor dem BGH ohne Erfolg.
Zu Recht habe das Berufungsgericht in Hinblick auf die unaufgeforderten Übersendung des Telefaxschreibens eine belästigende Werbung im Sinn von § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG ángenommen. Eine per Telefax unaufgefordert übermittelte Werbung sei auch gegenüber Gewerbetreibenden grundsätzlich als wettbewerbswidrig anzusehen. Sie sei nur dann ausnahmsweise zulässig, wenn der Adressat ausdrücklich oder konkludent eingewilligt habe oder wenn der Absender das Einverständnis auf Grund konkreter Umstände habe vermuten dürfen. Diese Voraussetzungen hätten aber im Streitfall eindeutig nicht vorgelegen.
Diese Grundsätze seien auch nicht auf Grund der technischen Entwicklung in Zweifel zu ziehen. Dem Argument der Beklagten, immer häufiger würden Telefaxsendungen unmittelbar auf den PC geleitet, wo am Bildschirm entschieden werden könne, ob sie ausgedruckt werden sollten oder nicht, hielten sie entgegen, dass mit dem Computerfax auch das massenhafte Versenden von Telefaxsendungen erleichtert worden sei. Die belästigende Wirkung einer einzelnen Telefaxsendung möge zwar gering sein. Bei Werbeformen, die ohne großen Aufwand in erheblichen Stückzahlen versandt werden könnten, sei für die Frage der unzumutbaren Belästigung jedoch nicht auf die einzelne Zusendung, sondern auf das Massenphänomen abzustellen. Müssten beim Sichten eingegangener Telefaxsendungen die interessierenden Zusendungen erst einmal aus einer Fülle unaufgeforderter Werbezusendungen herausgefiltert werden, könne dies den Arbeitsablauf erheblich belasten.
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