Schneller Geld für Handwerker
Der Bundestag hat sich heute in erster Lesung mit dem Forderungssicherungsgesetz beschäftigt.
Mit Hilfe dieses Gesetzes sollen Handwerker und andere Gläubiger – beispielsweise von Schmerzensgeld- oder Schadensersatzansprüchen – schneller an ihr Geld kommen. „Gerade kleine und mittelständische Betriebe geraten häufig in finanzielle Schwierigkeiten, wenn ihre Schuldner nicht pünktlich zahlen. In solchen Fällen braucht der Mittelstand unsere Unterstützung. Mit Hilfe einer vorläufigen Zahlungsanordnung soll es künftig möglich sein, berechtigte Forderungen schneller einzutreiben – ohne auf das Ende eines langwierigen Prozesses warten zu müssen. Die Voraussetzungen für eine solche Anordnung haben wir allerdings so gestaltet, dass auch die berechtigten Interessen der Verbraucherinnen und Verbraucher gewahrt bleiben“, sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.
Der Gesetzentwurf ist vom Bundesrat beschlossen und nun in den Bundestag eingebracht worden. Dieser Entwurf greift Vorschläge der Bund-Länder-Arbeitsgruppe „Verbesserung der Zahlungsmoral“ auf, die beim Bundesjustizministerium angesiedelt war. Kernstück der Änderungen ist die vorläufige Zahlungsanordnung, die es den Gerichten ermöglicht, frühzeitig einen vollstreckungsfähigen Titel zu erlassen. Die Regelung schließt eine Rechtsschutzlücke in Prozessen, die typischerweise eine umfangreiche sachverständige Begutachtung mehrerer Beweisfragen erfordern. Diese Prozesse dauern häufig sehr lang, so dass die Kläger lange auf ihr Geld warten müssen. Voraussetzung einer vorläufigen Zahlungsanordnung ist, dass die Klage nach dem bisherigen Sach- und Streitstand hohe Aussicht auf Erfolg hat. Darüber hinaus muss das Gericht abwägen zwischen dem Interesse des Klägers, schnell an sein Geld zu kommen, und dem Interesse des Beklagten, erst zu zahlen, wenn alle offenen Rechtsfragen abschließend geklärt sind. Die neue Vorschrift wird nicht nur für Vergütungsklagen von Werkunternehmern, sondern auch für alle Geldforderungen, insbesondere Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüchen von Unfallopfern relevant sein.
Zudem sind folgende materiell-rechtlichen Änderungen im Werkvertragsrecht vorgesehen:
1. Abschlagszahlungen sollen schon gefordert werden können, bevor das Werk vollständig errichtet ist, d.h. das Erfordernis einer „abgeschlossenen Leistung“ entfällt. Der Schutz der Verbraucher wird durch eine Sicherheitsleistung in Höhe von 5 % des Vergütungsanspruchs – falls der Vertrag die Errichtung oder den Umbau eines Hauses zum Gegenstand hat – angemessen berücksichtigt.
2. Der Subunternehmer (Bauhandwerker) kann seinen Werklohnanspruch unter erleichterten Voraussetzungen realisieren, da er seine Forderung gegenüber seinem Auftraggeber (Generalübernehmer, Bauträger) in Zukunft auch dann einfordern kann, wenn das Gesamtwerk durch dessen Auftraggeber (Bauherr) abgenommen wurde oder als abgenommen gilt. Das heißt, die Zahlung kann nicht mehr dadurch verzögert werden, dass der direkte Auftraggeber (Generalübernehmer, Bauträger) das Werk des Subunternehmers noch nicht gesondert abgenommen hat.
3. Die Höhe des „Druckzuschlags“, also des Betrags, den der Auftraggeber über die Nachbesserungskosten hinaus einbehalten darf, um den Unternehmer zur Mängelbeseitigung zu veranlassen, soll anstatt wie bisher „mindestens das Dreifache“ nur noch „im Regelfall das Doppelte“ der voraussichtlichen Mangelbeseitigungskosten betragen.
4. Dem Bauhandwerker soll ein echter, einklagbarer Anspruch auf eine Sicherheitsleistung für seine Werklohnforderung eingeräumt werden. Damit wird dem berechtigten Interesse der Bauhandwerker, die regelmäßig vorleistungspflichtig sind, nach einer Sicherheit angemessen Rechnung getragen. Außerdem soll der Bauhandwerker, falls es wegen der Sicherheitsleistung zum Streit und zur Vertragauflösung kommt, seinen Vergütungsanspruch behalten. Verbraucher sollen von der Pflicht zur Sicherheitsleistung befreit bleiben.
5. Ergänzend schlägt die Bundesregierung vor, die gesetzlich vorgesehene „Privilegierung“ der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/B) für Verbraucherverträge aufzuheben. Wenn an einem Vertrag ein Verbraucher beteiligt ist und die VOB/B in diesen Vertrag einbezogen wurden, sollen in Zukunft die Gerichte entscheiden können, ob die Vertragsklauseln der VOB/B im Einzelfall den Verbraucher unangemessen benachteiligen.
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