OLG Hamburg: Rückerstattungsanspruch der Bank bei Phishing-
Das OLG Hamburg hat entschieden, dass der Bank gegen ihren Kunden ein Rückerstattungsanspruch zusteht, wenn dieser über sein Konto Phishing-Überweisungen laufen lässt (Beschluss vom 07.07.2006 – Az.: 1 U 75/06). Damit hat das OLG die Berufung eines sog. Finanzagenten gegen das erstinstanzliche Urteil zurückgewiesen, in dem er dazu verurteilt wurde, an seine Bank einen Geldbetrag von ca. 32.000 € zurückzuerstatten.
Der Berufungskläger war auf eine E-Mail hereingefallen, mit der er als Finanzagent angeworben werden sollte. Auf diese Weise gelingt es Betrügern aus dem Ausland, die durch so genannte „Phishing-Attacken“ erbeuteten Bankdaten – PIN-und TAN-Nummern – dahingehend zu nutzen, dass das Geld zunächst per Online-Banking auf das deutsche Konto eines Finanzagenten überwiesen wird. Dieser hebt das Geld nach Abzug einer Provision ab und transferiert den Rest per Western Union an die Betrüger.
Hier hatte der Finanzagent sogar für seine Tätigkeit ein eigenes Bankkonto eröffnet, auf das die Pisher in mehreren Etappen einen Betrag von ca. 32.000 € überwiesen. Der Finanzagent hob das Geld ab und leitete es an seine unbekannten Auftraggeber im Ausland weiter. Die Bank des Finanzagenten stornierte wenig später die Gutschrift der 32.000 € und forderte die Rückzahlung der abgehobenen Beiträge.
Das OLG Hamburg vertrat die Auffassung, dass die Bank des Finanzagenten berechtigt gewesen sei, den Betrag an die ausführende Bank zurückgehen zu lassen. Denn es habe sich bei der Überweisung mit den „gephishten“ Bankdaten um eine fehlerhafte Überweisung gehandelt, die noch rechtzeitig vor Quartalsabschluss rückgängig gemacht werden konnte. Die Bank sei daher gemäß Ziffer 8. ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen berechtigt gewesen, die fraglichen Rückbuchungen vorzunehmen. Die streitgegenständlichen Gutschriften seien fehlerhaft gewesen, weil eine wirksame Überweisung nicht vorlag. Denn die berechtigten Kontoinhaber hatten einen Überweisungsauftrag nicht erteilt.
Darüber hinaus seien die fraglichen Gutschriften auch deshalb fehlerhaft gewesen, weil sie unter Verstoß gegen das Kreditwesengesetz und entgegen den vertraglichen Grundlagen zwischen den Parteien nicht auf Rechnung des Finanzagenten erfolgt seien. Dieser habe sein Konto vielmehr gegen Entgelt Dritten zu Verfügung gestellt.
Der Anspruch ergebe sich unabhängig davon, ob ein Phishing-Fall überhaupt vorliege. Nimmt eine Bank eine Überweisung vor, ohne dass ein wirksamer Überweisungsauftrag vorliegt, so erwerbe sie einen Bereicherungsanspruch unmittelbar gegen den Zahlungsempfänger, ohne dass es auf dessen Kenntnis vom Fehlen des Überweisungsauftrags ankomme.
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