LG Bad Kreuznach: Keine einstweilige Verfügung bei negativer eBay-Bewertung
Nach einem Beschluss des Landgerichts Bad Kreuznach vom 13.07.2006 (Az.: 2 O 290/06) kann sich ein ebay-Händler gegen negative Bewertungen seiner Person und seiner Ware auf den Seiten des Internet-Auktionshauses grundsätzlich nicht mit einer einstweiligen Verfügung zur Wehr setzen. Dafür fehle es bereits an der erforderlichen Wiederholungsgefahr.
Bei Geschäften im Rahmen des Internet-Auktionshauses eBay ist es üblich, dass sich Käufer und Verkäufer nach Abschluss des Geschäfts gegenseitig bewerten. Diese Bewertungen sind für ebay-Händler von großer Bedeutung. Die Bewertungen stellen für Käufer die einzige Möglichkeit dar, sich ein Bild über die Seriösität des jeweiligen Händlers zu machen. Es kommt hinzu, dass Käufer durch das Bewertungsprofil und die prozentuale Anzahl der positiven Bewertungen sofort erfahren, mit welcher Zufriedenheits- und Zuverlässigkeitsquote das ebay-Mitglied seine vertraglichen Verpflichtungen erfüllt.
Im vorliegenden Fall hatte der Käufer einer Perlenkette in seiner Bewertung unter anderem geschrieben: «Teurer Versand für unechte Ware.» Der Anbieter wehrte sich gegen die Behauptung und führte an, es habe sich um echte Süßwasserzuchtperlen gehandelt. Das Landgericht solle daher dem Käufer diese Behauptung mit einer einstweiligen Verfügung untersagen.
Das Landgericht sah für den Erlass eines solchen Verbots allerdings keine Grundlage. Unabhängig davon, ob die Behauptung zutreffe, setze eine einstweilige Verfügung eine Wiederholungsgefahr voraus. Daran fehle es hier. Denn mit der Bewertung sei der Vorgang bei eBay abgeschlossen. Auch sei nicht ersichtlich, dass der Käufer seine Bewertung im Rahmen dieser Internet-Plattform noch einmal wiederholen könne.
Es ist daher zu empfehlen, zunächst eine gütliche Einigung mit dem Handelspartner anzustreben. Wenn dann beide Handelspartner ein von beiden eingenhändig unterschriebenes Einigungsformular per Post bei ebay einreichen, wird die betroffene Bewertung von ebay vollständig gelöscht. Das Formular gibt es unter
http://pages.ebay.de/help/community/policy_bewertung_loeschen_antrag.pdf.
Zwar hat das OLG Oldenburg in seiner Entscheidung vom 03.04.2006 (AZ 13 U 71/05) einen Beseitigungsanspruch anerkannt. Hierzu ist jedoch der Nachweis erforderlich, dass die Bewertung offensichtlich falsch ist und eine unwahre Tatsachenbehauptung darstellt. Eine bloße Meinungsäußerung unterfällt dagegen der Meinungsäußerungsfreiheit (Art. 5 I GG) und ist nicht überprüfbar. Überdies ist zu beachten, dass die Geltendmachung des Anspruchs auf dem Klagewege durchaus ein Jahr dauern kann und die negative Bewertung so lange bestehen bleibt.
« BAG: Rückwirkende Verschlechterung des Tarifentgelts durch Sanierungstarifvertrag ist durch Vertrauensschutz der Arbeitnehmer begrenzt OLG Saarbrücken: Keine Wettbewerbsverletzung bei nur unerheblicher Irreführung des Verbrauchers »