Kabinett beschlie
Die Führungsaufsicht dient der Überwachung und Betreuung von Verurteilten, die ihre Strafe voll verbüßt haben oder aus einer Klinik für psychisch oder suchtkranke Straftäter entlassen wurden.
Als Mittel der nachsorgenden und wiedereingliedernden Kontrolle entlassener Straftäter ist sie zur Gewährleistung der Sicherheit der Bevölkerung unverzichtbar.
„Die Reform der Führungsaufsicht soll eine straffere und effizientere Kontrolle der Lebensführung von Straftätern – vor allem in den ersten Jahren nach ihrer Entlassung in Freiheit – ermöglichen. Die rechtlichen Regelungen sollen vereinfacht und vereinheitlicht werden. Die Bundesregierung will mit dieser Reform die Rückfallkriminalität entschlossen bekämpfen“, sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.
Künftig soll ein mit Strafe bewehrtes Kontaktverbot ausgesprochen werden können. Damit kann z.B. verhindert werden, dass der Verurteilte nach seiner Freilassung das Opfer seiner Straftat erneut belästigt oder bedroht. Sexualstraftätern kann unter Strafandrohung auch verboten werden, Kontakte zu fremden Kindern aufzunehmen. Wird eine verbotene Kontaktaufnahme bemerkt, kann so eingegriffen werden, bevor Schlimmeres passiert.
Darüber hinaus werden weitere strafbewehrte Weisungen zugelassen:
Bestehen Hinweise darauf, dass ein Verurteilter unter Alkoholeinfluss wieder gefährlich werden kann, so kann das Gericht ihm verbieten Alkohol zu trinken. Die Einhaltung dieses Verbots kann z.B. mit Atemalkoholkontrollen überwacht werden.
Ein Entlassener kann angewiesen werden, sich in bestimmten Abständen bei einer Ärztin/einem Arzt, einer Psychotherapeutin/einem Psychotherapeuten oder einer forensischen Ambulanz vorzustellen. Auf diese Weise wird professionellen Betreuern Gelegenheit gegeben, sich regelmäßig einen persönlichen Eindruck von dem Betroffenen zu verschaffen und z.B. riskante Entwicklungen früher zu erkennen oder die notwendige Einnahme von Medikamenten zu überwachen. Vor allem können Verurteilte so nachdrücklicher als bisher motiviert werden, einen ersten Schritt in Richtung Therapie zu unternehmen. Es ist dann Sache des Therapeuten oder der Therapeutin, die erforderliche Mitwirkungsbereitschaft des Betroffenen an der Therapie zu erlangen.
„Für den Erfolg einer Therapie kommt es entscheidend darauf an, dass der oder die Betroffene sich auf sie einlässt. Deshalb soll und kann die Therapieteilnahme nicht durch Strafandrohungen erzwungen werden“, erläuterte Zypries.
Verstößt der Verurteilte gegen diese oder andere Weisungen, so soll dies künftig mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren (bisher: bis zu einem Jahr) geahndet werden können. Im Vorfeld sollen die Befugnisse der Führungsaufsichtsstellen erweitert werden. Sie dürfen künftig Vorführungsbefehle gegen Verurteilte erlassen, die keinen ausreichenden Kontakt zu ihren Bewährungshelferinnen und -helfern und zur Führungsaufsichtsstelle halten oder sich nicht – wie angeordnet – bei einem Arzt oder Psychotherapeuten oder einer forensischen Ambulanz vorstellen. Daneben wird es ihnen ermöglicht, die Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung von Verurteilten anzuordnen, deren Aufenthalt nicht bekannt ist. Beide Maßnahmen haben das Ziel, einen abgerissenen Kontakt zu dem Probanden wieder herzustellen.
Für Personen, die nach ihrer Entlassung aus einer Klinik für psychisch oder suchtkranke Straftäter in eine krisenhafte Entwicklung geraten (z.B. unkontrolliert in großen Mengen Alkohol konsumieren oder wahnhafte Ideen äußern), wird die Möglichkeit einer „stationären Krisenintervention“ geschaffen. Bisher gibt es keine adäquaten rechtlichen Mittel, um auf seelische Bedrängnisse zu reagieren, die zu einem Rückfall in die Kriminalität führen können. In der Praxis besteht aber in akuten Krisen ein Bedürfnis, gefährdete ehemalige Patienten des Maßregelvollzugs vorübergehend wieder im psychiatrischen Krankenhaus unterzubringen und zu behandeln. Dies ist künftig möglich.
Nicht selten müssen psychisch kranke Täter auch nach ihrer erfolgreichen Behandlung in einem psychiatrischen Krankenhaus weiterhin Medikamente einnehmen, damit die Erkrankung (z.B. Schizophrenie) nicht wieder ausbricht. Während der Dauer der Führungsaufsicht, die gegenwärtig regelmäßig auf höchstens fünf Jahre begrenzt ist, kann diese Medikamenteneinnahme überwacht werden. In der Praxis kommt es vor, dass Straftäterinnen oder Straftätern die Einsicht fehlt, dass sie auch nach Ablauf der Führungsaufsicht weiterhin Medikamente einnehmen oder andere Verhaltenseinschränkungen (z.B. Verzicht auf Alkoholkonsum) beachten müssen. In diesen Fällen kann künftig die Führungsaufsicht auf unbefristete Zeit verlängert werden.
„Ich appelliere an alle Bundesländer, forensische Ambulanzen zu schaffen, um die psychiatrische, psycho- oder sozialtherapeutischen Nachsorge für ehemalige Patientinnen und Patienten des psychiatrischen Maßregelvollzugs und für Haftentlassene zuverlässig sicher zu stellen. Die Reform der Führungsaufsicht setzt hier ein Zeichen, indem sie die Nachsorge durch forensische Ambulanzen in die Führungsaufsicht einbezieht und insbesondere eine erste Regelung für das Verhältnis zwischen forensischer Ambulanz, Gericht, Führungsaufsichtsstelle und Bewährungshilfe schafft“, betonte Zypries.
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