FG Rheinland-Pfalz: Rechnung der Telekom kann den Zugang eines Telefax nicht beweisen
Mit Urteil vom 09.08.2006 (Az.: 3 K 2576/03) hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschieden, dass die Rechnung der Telekom nicht geeignet sei, den Zugang eines Telefax beim Finanzamt zu beweisen.
Im zu entscheidenden Fall hatte das Finanzamt gegen den Kläger mehrere Steuerbescheide erlassen. Innerhalb der einmonatigen Rechtsbehelfsfrist ging beim Finanzamt kein Einspruchsschreiben ein. In einem späteren Telefax teilte der Kläger dem Finanzamt mit, dass er seinen Einspruch gegen die Steuerbescheide nunmehr begründen wolle. Daraufhin verlangte das Finanzamt die Vorlage einer Kopie des Einspruchsschreibens, weil der in dem Telefax angesprochene Einspruch nicht eingegangen sei. Da der Kläger dies nicht tat, hat das FA den Einspruch mit der Begründung, das Einspruchsschreiben sei nicht innerhalb der Rechtsbehelfsfrist in den Machtbereich der Finanzbehörde gelangt, als unzulässig verworfen. Die dagegen eingelegte Klage blieb ohne Erfolg.
Der Kläger machte vor dem Finanzgericht geltend, die Einspruchsfrist sei gewahrt. Er habe rechtzeitig Einspruch eingelegt. Die Versendung des Einspruchs sei per Telefax am 05.05.2003 durchgeführt worden. Dies ergebe sich aus der Rechnung der Deutschen Telekom.Nach Auffassung des FG Rheinland-Pfalz hat das Finanzamt die Einsprüche zu Recht als unzulässig verworfen. Ein Einspruchsschreiben, das per Telefax übermittelt worden sei, sei dem Finanzamt nach Aktenlage nicht zugegangen. Das vom Finanzamt vorgelegte Protokoll seines Empfangsgeräts vom 05.05.2003 weise keinen Eingang eines solchen Telefax aus. In dem Protokoll seien sämtliche an diesem Tag eingegangene Faxe enthalten, ohne dass irgendwelche Hinweise auf Manipulationen ersichtlich seien. Der für die Absendung des Telefax Verantwortliche müsse alles Mögliche und Zumutbare tun, um das vollständige Gelingen der Absendung zu überprüfen. Die Pflicht zur Ausgangskontrolle ende erst, wenn feststehe, dass das betreffende Schriftstück dem Empfänger auch wirklich zugeleitet worden sei. Daher müsse der Absender sich von seinem Telefaxgerät einen Einzelnachweis ausdrucken lassen, aus dem sich die störungsfreie Übermittlung ergebe. Diesen Einzelnachweis habe der Kläger trotz Aufforderung nicht vorgelegt.
Die Rechnung der Telekom mit Einzelverbindungsnachweisen belege lediglich, dass an jenem Tag von dem Anschluss des Klägers eine Verbindung zu der angegebenen Zielnummer hergestellt worden sei. Damit werde zwar die Dauer der Verbindung ausgewiesen, dies lasse aber keinen Rückschluss auf die fehlerfreie Übermittlung des Schriftstücks zu. Auf die Frage, ob das Empfangsgerät des Finanzamtes zum maßgeblichen Zeitpunkt störungsfrei gearbeitet habe, komme es daher nicht mehr an.
« BAG: Keine Aufklärungspflicht gegenüber Arbeitnehmern beim Erwerb nicht börsennotierter Aktien der Konzernmutter BGH: Einbeziehung von AGB durch Verlinkung »