OLG München: Entscheidung zum Handel mit gebrauchten Software-Lizenzen
Obwohl man den konkreten Rechtsstreit verloren habe, betonte das Unternehmen Usedsoft, dass das Urteil des OLG München gründsätzlich eine Bestätigung des Geschäftsmodells sei.
« LG Saarbrücken: DocMorris darf Filiale weiter betreiben KG Berlin: Widerrufsfrist bei eBay 1 Monat statt 14 Tage »Das Oberlandesgericht (OLG) München hat am 3. August 2006 die Rechtmäßigkeit des Handels mit „gebrauchter“ Software grundsätzlich bestätigt. Einzige Einschränkung: Der Gebrauchthandel mit online übertragenen Oracle-Lizenzen sei nicht zulässig. Oracle-Software, die per CD verkauft wurde, darf aber weiterhin „gebraucht“ gehandelt werden. Das OLG präzisierte damit in einer Berufungsverhandlung die einstweilige Verfügung des Landgerichts München vom 19. Januar 2006. „Damit wurde ein zukunftsweisendes Geschäftskonzept im Grundsatz bestätigt“, betonte usedSoft-Geschäftsführer Schneider nach der Urteilsver-kündung. „Unternehmen müssen aber in Zukunft darauf bestehen, dass sie beim Software-Kauf eine CD erhalten, um sich das Eigentumsrecht an ihrer Software zu sichern. Sonst lassen sie sich enteignen.“