MICHAEL Rechtsanwaelte

MMR-Aufsatz: Filesharing – Straf- und zivilrechtliche Konsequenzen

Am 17. Juli 2006 ist in der Zeitschrift Mulitmedia- und Recht (MMR) ein Aufsatz von Rechtsanwalt Christian Solmecke zu den straf- und zivilrechtlichen Konsequenzen des Filesharings erschienen. Die Veröffentlichung des Aufsatzes auf dieser Seite erfolgt mit freundlicher Genehmigung des Beck-Verlages:

Solmecke: Filesharing – Straf- und zivilrechtliche Konsequenzen MMR 2006 Heft 7 XXIII 
RA Christian Solmecke, LL.M,RAe Michael, Gevelsberg.

Mit dem Appell „Hör auf, bevor es Dich erwischt“ wandte sich John Kennedy am 23.5.2006 in einem SPIEGEL-Online-Interview an die Internet-Tauschbörsennutzer in Deutschland. Zugleich verkündete der Vorsitzende der International Federation of the Phonographic Industry (IFPI) den größten Schlag gegen illegale Angebote in Internet-Tauschbörsen in Deutschland. Wie wichtig dem 53-jährigen Juristen diese Botschaft war, zeigte sich schon daran, dass er aus London einflog, um an einer Pressekonferenz der StA Köln teilzunehmen.

Nur wenige Stunden zuvor hatte die Polizei deutschlandweit 130 Wohnungen durchsucht und zahlreiche Computer beschlagnahmt. Der Aktion war eine monatelange Überwachung der Peer-to-Peer-Tauschbörse (P2P) eDonkey 2000 vorausgegangen. Ziel war es, Nutzer ausfindig zu machen, die urheberrechtlich geschützte Musik angeboten haben. Es seien 800.000 Datensätze und mehr als 14 Gigabyte Log-Dateien aufgezeichnet worden, verkündete die Musikindustrie in einer PM. Von 24.000 unterschiedlichen Nutzern wurden die IP-Adressen gespeichert. 6.000 Nutzer kamen aus Deutschland, von 3.500 Betroffenen konnte die Anschrift ermittelt werden.

Während gegen alle ermittelten Nutzer ein Strafverfahren eingeleitet worden ist, wurden Hausdurchsuchungen nur bei denjenigen durchgeführt, die mehr als 500 Songs über die Tauschbörse angeboten haben. Das weltweite Medieninteresse an der Aktion war enorm – nicht zuletzt wohl wegen der Aussage, es handele sich um das bislang größte Verfahren dieser Art in Deutschland. Ganz korrekt ist diese Behauptung der Musikindustrie allerdings nicht. Erst im Herbst 2005 hatte der IT-Dienstleister Logistep im Auftrag von Zuxxez, Hersteller des Computerspiels „Earth 2160“, 40.000 Strafanzeigen wegen Urheberrechtsverletzungen erstattet. Die StA Karlsruhe hat seinerzeit die Ermittlungsverfahren überwiegend gem. § 153 Abs. 1StPOO wegen geringer Schuld eingestellt.

Rechtsfragen des Strafverfahrens: Die von der Musikindustrie bei ihren Ermittlungen registrierte IP-Adresse kann nur der jeweilige Provider einem konkreten Nutzer zuordnen. Gegen diesen hat der Urheber allerdings keinen Auskunftsanspruch. Erst bei einer erneuten Reform des Urheberrechts soll dieser Anspruch ggü. Dritten eingeführt werden. Derzeit wählen die Rechteinhaber den Umweg über das Strafverfahren und eine spätere Akteneinsicht gem. § 406e StPO. Es ist umstritten, ob die Staatsanwaltschaft einen formlosen Auskunftsanspruch gegen den Access-Provider gem. § 113 TKG hat oder ob sie einen richterlichen Beschluss gem. §§ 100g, 100h StPO benötigt (vgl. zur Problematik Dietrich, NJW 2006, 809 f.).

Protokollierung der IP-Adresse durch die Provider: Auffällig an den aktuell vorliegenden Verfahren ist Folgendes: Obwohl 6.000 der insgesamt 24.000 protokollierten IP-Adressen aus Deutschland stammen, konnten nur 3.500 Anschlussinhaber ausfindig gemacht werden. Das könnte daran liegen, dass Access-Provider bei ihren Flatrate-Kunden die IP-Adresse ohnehin nicht speichern dürfen, sofern dies nicht für abrechnungstechnische Zwecke i.S.v. § 96 TKG erforderlich ist (vgl. LG Darmstadt MMR 2006, 330). Geht man davon aus, dass fast alle Tauschbörsen-Nutzer auch Flatrate-Kunden sind, so erstaunt es, dass überhaupt 3.500 IP-Adressen zurückverfolgt werden konnten. Aus der anwaltlichen Beratungspraxis ist dem Verfasser bekannt, dass etliche Provider – entgegen dem Urteil des LG Darmstadt – auch bei Flatrate-Kunden die Verbindungsdaten weiterhin speichern. Es wird zu überlegen sein, ob den Nutzern diesbezüglich möglicherweise ein Schadensersatzanspruch zusteht.

Überwachung eines Servers durch die Musikindustrie: In den bislang vorliegenden Verfahren hat die für die Musikindustrie

Solmecke: Filesharing – Straf- und zivilrechtliche Konsequenzen MMR 2006 Heft 7 XXIV
 

arbeitende proMedia GmbH die IP-Adressen jeweils selbst protokolliert und dann entsprechend Strafanzeige erstattet. Problematisch könnte dabei sein, dass die Musikindustrie – nach eigener Aussage – hier offenbar mehrere Monate die Kontrolle über einen eDonkey-Server im Erft-Kreis hatte. Dieser Server hatte die Funktion, die im Netz vorhandenen (Musik-)Daten zu verwalten. Nach der Einwahl ins Internet meldet sich der eDonkey-Client eines Nutzers automatisch an dem Server an und teilt diesem mit, welche Dateien in einem bestimmten Ordner auf der Festplatte des Nutzers vorhanden sind. Erst in diesem Moment erfolgt die strafbare Handlung des öffentlichen Zugänglichmachens gem. §§ 15 Abs. 2, 19a UrhG i.V.m. § 106 UrhG. Erst über den Server wird der Öffentlichkeit bekannt, welche Dateien auf dem Rechner bzw. in dem sog. Incoming-Folder des Tauschbörsen-Nutzers gespeichert sind.

Strafrechtlich gesehen ist der Betrieb eines solchen Servers – anders als aktuell von der Musikindustrie behauptet – zumindest als Beihilfehandlung anzusehen (vgl. Heghmanns, MMR 2004, 14, 16 f.). Insofern handelt es sich beim eDonkey-Netzwerk nicht um ein dezentrales Netzwerk wie z.B. Gnutella, sondern vielmehr um viele kleinere zentrale Netzwerke, die wiederum untereinander verbunden sind. Die Vielzahl dieser zentralen Einheiten macht das Netz – anders als früher bei Napster – weniger angreifbar. Zwar kann eDonkey rein theoretisch auch ohne Server betrieben werden, in den aktuell verfolgten Fällen erfolgte die öffentliche Zugänglichmachung aber über einen solchen Server, der zudem noch unter der Kontrolle der Musikindustrie stand (vgl. zur Zugänglichmachung über Napster: Braun, GRUR 2001, 1106, 1109). Da der genaue Ablauf der Serverüberwachung derzeit noch nicht bekannt ist, soll eine nähere strafrechtliche und strafprozessuale Bewertung solcher Überwachungsmaßnahmen hier unterbleiben.

Nur der Upload ist strafbar: Nach h.M. ist derzeit nur der Upload – also das Anbieten von Musik – strafbar. Diesbezüglich existiert bei Tauschbörsen die Besonderheit, dass jeder Nutzer, der Daten herunterlädt, diese (Teil-)Daten zeitgleich auch wieder zum Abruf bereitstellt. Die heruntergeladenen Daten landen zunächst im Incoming-Folder. Verschiebt der Nutzer die Daten in einen anderen Ordner, stehen sie nicht mehr öffentlich zur Verfügung und können nicht abgerufen werden. Wie lange Daten im Incoming-Ordner lagen und wie oft sie von außen abgerufen worden sind, lässt sich technisch nicht oder nur mit erheblichem Aufwand nachvollziehen. Im Rahmen ihrer Überwachungsmaßnahme lädt die Musikindustrie oftmals ein oder zwei Lieder zu Testzwecken vom Rechner der Tauschbörsennutzer herunter. Es sind aber auch Fälle bekannt, in dem die Upload-Möglichkeit überhaupt nicht getestet worden ist. Allein das Vorhandensein der Daten auf der Festplatte und die Möglichkeit, von außen auf die Festplatte „blicken“ zu können, heißt aber noch nicht, dass in diesen Fällen auch ein Upload möglich ist. Es existieren Varianten der eDonkey-Software, bei denen sich der Upload sperren lässt.

Beweissituation: Sowohl im Strafverfahren als auch in den darauf folgenden Zivilverfahren muss die Uploadmöglichkeit positiv nachgewiesen werden. Der Täter muss einwandfrei identifiziert werden. Allein die IP-Adresse verrät nur den Anschlussinhaber. In Familien nutzen meist mehrere Menschen gleichzeitig einen Rechner. Wohngemeinschaften nutzen oft einen gemeinsamen Internetanschluss, W-LAN Anschlüsse können leicht manipuliert werden. Sind diese Hürden überwunden, muss zumindest im Strafverfahren der Vorsatz bzgl. der öffentlichen Zugänglichmachung positiv festgestellt werden. Angesichts der Tatsache, dass sich der Upload von Software völlig im Hintergrund abspielt und es den Nutzern primär auf den Download ankommt, sind sich technisch weniger versierte Benutzer oft nicht bewusst, dass sie die heruntergeladenen Daten auch anbieten.

Rechtsfragen des Zivilverfahrens: Im Zivilverfahren geht es entscheidend um die Schadensberechnung. In den seltensten Fällen kann nachvollzogen werden, wie oft ein Musikstück tatsächlich von dem Verletzer verbreitet worden ist. Technisch gesehen übermittelt ein Tauschbörsen-Nutzer selten ein komplettes Musikstück an einen anderen Nutzer. Meist wird ein Musikstück in mehrere Teile geteilt, die für sich genommen noch keine Werkqualität aufweisen (so i.E. auch: Gutmann, MMR 2003, 706, 708). Diese einzelnen Teilstücke werden dann von verschiedenen Anbietern abgerufen und schließlich wieder zusammengesetzt. Sofern es um die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen geht, kommt also allenfalls eine gesamtschuldnerische Haftung der am konkreten Upload Beteiligten in Betracht.

In diesem Kontext sollte auch noch eine Harvard-Studie vom März 2004 (abrufbar unter: http://www.unc.edu/~cigar/papers/FileSharing_March2004.pdf) Beachtung finden, die zu dem Ergebnis kommt, dass der Schaden, der durch derartige Tauschbörsen entstanden ist, gegen Null tendiert. In zivilrechtlicher Hinsicht bestehen Rechtsunsicherheiten bei der Abgabe einer Unterlassungserklärung, sofern Jugendliche als Verletzer in Betracht kommen. Die Jugendlichen selbst können eine Unterlassungserklärung wohl kaum unterschreiben. Allerdings erscheint es auch zweifelhaft, ob Eltern ihre Kinder so weitreichend verpflichten können.

Ergebnis: Der Tausch von Musik über Filesharing-Netzwerke ist die größte Massenstraftat, die es je in Deutschland gegeben hat. Die von der Musik- und der Spieleindustrie aktuell verfolgten 43.500 deutschen Tauschbörsen-Nutzer sind nur die Spitze des Eisbergs. Haupttatort für die Straftaten ist nach Angaben der Medienindustrie das Kinderzimmer. Auch wenn zahlreiche Rechtsfragen noch ungeklärt sind, müssen die Betroffenen voraussichtlich mit enormen straf- und zivilrechtlichen Konsequenzen rechnen. Politik und Wissenschaft sollten sich diesem Phänomen des digitalen Zeitalters stellen und über alternative Lösungsmodelle nachdenken.

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