MICHAEL Rechtsanwaelte

Wohnungsbesichtigungen in Zeiten von Corona – Zulässig?

In den letzten Tagen wurden wir des Öfteren mit der Frage konfrontiert, ob Vermieter zu Zeiten der Pandemie mit Interessenten eine Wohnungsbesichtigung durchführen dürfen, um einen Mietausfall zu vermeiden und ob der Mieter berechtigt ist, eine solche Besichtigung zu verweigern.

Grundsätzlich ist eine Wohnungsbesichtigung derzeit nicht gestattet, da das Verlassen der eigenen Wohnung in Bundesländer mit einer Ausgangsbeschränkung nur bei Vorliegen triftiger Gründe erlaubt ist. In Ausnahmefällen sind Wohnungsbesichtigungen aber möglich, beispielsweise wenn eine Wohnungslosigkeit oder ein Wohnungsleerstand und daraus resultierend erhebliche finanzielle Engpässe drohen. Notwendige Besichtigungen sollten nur virtuell oder als Einzelbesichtigung und nicht als Massenbesichtigungen stattfinden. Auch hier gilt: Halten Sie unbedingt die Hygiene- und Abstandsregeln ein! In den Bundesländern mit Kontaktverbot sind Wohnungsbesichtigungen weiterhin möglich. Hier gilt es, den Sicherheitsabstand einzuhalten und die zulässige Anzahl von Personen nicht zu überschreiten. Insofern können Mieter eine Wohnungsbesichtigung auch nicht pauschal  versagen. Interessengerecht dürfte es somit sein, dass der Vermieter und Interessent sich mit dem vorgeschriebenen Sicherheitsabstand in einem Raum aufhalten, während der Mieter sich in der Zwischenzeit in einem anderen Raum aufhält. Sodann sollten die Räume nach diesem Prinzip gewechselt werden, um die Ansteckungsgefahr zu minimieren.

 

 

 

 

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