Darlehensstundung und Corona
Das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie ist in Kraft getreten.
Das Amtsgericht Frankfurt hat dieses Gesetz in einem Eilverfahren bei einer Kontoüberziehung bereits angewendet.
Das Gericht sah die Voraussetzung für eine Stundung von Rückzahlungsansprüchen aus einem Darlehen aufgrund der vom Kunden eingereichten Unterlagen als ausreichend glaubhaft gemacht an.
Der Entscheidung lag folgender Fall zugrunde:
Die Bank hatte dem Kunden die Geschäftsbeziehung gekündigt und ihn zur Rückzahlung seiner Kontoüberziehung unter Fristsetzung bis zum 08.04.2020 aufgefordert. Der Kunde, ein Arbeitnehmer, war jedoch aufgrund der Corona-Virus-Pandemie von Kurzarbeit betroffen und hatte nur geringe Einnahmen. Er bat deshalb die Bank, ihm eine verlängerte Rückzahlungsfrist einzuräumen, was jedoch von der Bank abgelehnt wurde.
Der Kunde hat deshalb einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bei Gericht gestellt.
Das Amtsgericht Frankfurt hat dem Antrag weitestgehend stattgegeben und stützt seine Entscheidung auf das vor kurzem in Kraft getretene Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie, unter anderem im Zivilrecht.
Danach werden aus vor dem 15.03.2020, abgeschlossenen Darlehensverträgen mit Verbrauchern die Ansprüche des Darlehensgebers auf Rückzahlung, Zinsen und Tilgung, die zwischen dem 01.04.2020 und dem 30.06.2020 fällig werden, für die Dauer von drei Monaten gestundet. Kontoüberziehungen wie im vorliegenden Fall stellen insoweit Verbraucher-Darlehensverträge dar.
Voraussetzung für die Stundung ist aber auch, dass der Verbraucher aufgrund der durch die Pandemie hervorgerufenen außergewöhnlichen Verhältnisse Einnahmeaus-fälle hat und ihm deshalb die Erbringung seiner Leistung nicht zumutbar ist.
Der Antragsteller (Bankkunde / Arbeitnehmer) hat zum Nachweis hierfür die entsprechenden Unterlagen vorgelegt, sodass das Amtsgericht Frankfurt diese Voraussetzungen als glaubhaft gemacht angesehen hat.
Die vor Erlass der Entscheidung, schriftlich angehörte Bank hat sich demgegenüber binnen einer ihr gesetzten Stellungnahmefrist nicht geäußert.
Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig; die Bank kann noch Rechtsmittel einlegen.
Wenn Sie Fragen zum Arbeitsrecht haben, steht Ihnen Frau RAin Hansen-Strauß als Ansprechpartnerin bei uns im Hause gerne zur Verfügung!
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