Kann ein Sportlehrer Mädchen unterrichten?
Mit dieser Frage hatte sich das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Dezember 2019 zu beschäftigen.
Ausgangsfall war, dass sich der Kläger des Verfahrens auf eine ausgeschriebene Stelle einer Privatschule beworben hatte; das Stellenangebot war ausgeschrieben „Fachlehrerin Sport (w)“. Auf seine Bewerbung hin teilte ihm die Beklagte, also die Schulverwaltung, mit, dass man eine weibliche Sportlehrkraft für die Mädchen suche.
Der Kläger erhob Klage beim Arbeitsgericht und verlangte wegen Benachteiligung seines Geschlechts von der Beklagten die Zahlung einer Entschädigung nach dem AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz). Er vertrat die Auffassung, die Beklagte habe ihn entgegen den Vorgaben des AGG wegen seines Geschlechts benachteiligt.
Die Beklagte hingegen vertritt die Auffassung, die Nichtberücksichtigung des Klägers im Stellenbesetzungsverfahren sei zulässig gewesen. Das Schamgefühl von Schülerinnen könnte beeinträchtigt werden, wenn es bei Hilfestellungen im, nach Geschlechtern getrennt durchgeführten Sportunterricht, zu Berührungen der Schülerinnen durch männliche Sportlehrkräfte komme bzw. diese die Umkleideräume betreten müssten, um dort zum Beispiel für Ordnung zu sorgen.
Das Arbeitsgericht wies die Klage ab. Hiergegen legte der Kläger Berufung vor dem LAG ein, aber erfolglos.
Die Revision des Klägers beim BAG hatte jedoch Erfolg; es stellte in seinem Urteil fest, die Schule habe den männlichen Bewerber, den Kläger, zu Unrecht abgelehnt; auch ein Sportlehrer könne Mädchen unterrichten.
Das BAG urteilte, der Kläger habe, dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG. Die Beklagte habe nicht den Vorgaben des AGG entsprechend dargelegt, dass für die ausgeschriebene Stelle ein geschlechtsbezogenes Merkmal eine wesentliche und entscheidende sowie angemessene berufliche Anforderung sei. Deshalb bestehe kein Sachverhalt, der die Ablehnung des Klägers als Sportlehrer, also die Diskriminierung, rechtfertigen könne.
Über die Höhe der Entschädigung konnte das BAG noch nicht entscheiden, da die vorherige Instanz die hierzu erforderlichen Feststellungen nicht getroffen hatte, sodass eine Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht erfolgte.
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