MICHAEL Rechtsanwaelte

OVG Rheinland-Pfalz: Besetzung von Ein-Euro-Jobs nicht mitbestimmungspflichtig

Die Besetzung von so genannten Ein-Euro-Jobs unterliegt nicht der Mitbestimmung des Per­sonalrates. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Anfang 2005 stellte die Stadt Mainz mehrere erwerbsfähige, arbeitslose Hilfebedürftige im Bürgeramt, Stadtarchiv und Grünamt ein. Weder bei der Schaffung der Zusatzjobs noch vor ihrer Besetzung wurde ein personalvertretungsrechtliches Mitbestimmungsverfahren durch­geführt. Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag des Personalrates der Stadt Mainz fest­gestellt, dass die Besetzung der Zusatzjobs der Mitbestimmung unterliege. Auf die hiergegen eingelegte Berufung hat das Oberverwaltungsgericht die erstinstanzliche Entscheidung auf­gehoben und den Antrag abgelehnt.

Maßgeblich für die Mitbestimmungspflichtigkeit der Einstellung von Personal sei die Einglie­derung der Beschäftigten in die Dienststelle. Sie setze neben der tatsächlichen Integration einen Mindestbestand an arbeitsvertraglichen Rechtsbeziehungen voraus. Hieran fehle es bei den auf Ein-Euro-Basis eingestellten Personen, weil ihre Tätigkeit kein Arbeitsverhältnis begründe. Vielmehr handele es sich um eine rein sozialrechtliche Maß­nahme, die dazu diene, die Chancen der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen auf dauerhafte Wiedereingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt zu erhöhen. Mitbestimmungsrechtliche Belange des Perso­nalrates, wie insbesondere die Auswahl unter mehreren Bewerbern, spielten keine Rolle. Das Job-Center benenne der Beschäftigungsstelle jeweils nur einen Bewerber für jeden zu besetzenden Arbeitsplatz.
Urteil vom 17. Mai 2006; Aktenzeichen: 5 A 11752/05.OVG

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