MICHAEL Rechtsanwaelte

Keine Witwenrente bei großem Altersunterschied

Sieht eine Regelung in einer betrieblichen Altersversorgung vor, dass Ehegatten nur dann eine Hinterbliebenenversorgung erhalten, wenn sie nicht mehr als 15 Jahre jünger als der Versorgungsberechtigte sind, liegt darin keine gegen das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verstoßende Diskriminierung wegen des Alters.

Das Bundesarbeitsgericht hatte einen Fall zu entscheiden, bei dem es einen Streit um die Hinterbliebenenversorgung gab.

Grundsätzlich sind Arbeitgeber nicht verpflichtet, ihren Mitarbeitern eine Betriebsrente zuzusichern. Erfolgt jedoch eine solche Zusage, darf sie nicht gegen das AGG verstoßen.

Ein Arbeitgeber hatte in seiner betrieblichen Altersversorgung für seine Mitarbeiter geregelt, dass der Hinterbliebene nur unter bestimmten Voraussetzungen die betriebliche Altersversorgung erhält.

Die Klägerin des zu entscheidenden Rechtsstreits ist 1968 geboren. Sie hat ihren 1950 geborenen Ehemann im Jahre 1995 geheiratet; dieser ist im Jahre 2011 verstorben.

Dem verstorbenen Ehemann der Klägerin war von seinem Arbeitgeber eine Hinterbliebenenversorgung zugesagt worden. Nach dieser Versorgungsordnung setzt der Anspruch auf Leistungen an den überlebenden Ehegatten jedoch voraus, dass dieser nicht mehr als 15 Jahre jünger ist als der Versorgungsberechtigte. Da die Ehefrau 18 Jahre jünger als ihr verstorbener Ehemann war, wurden ihr die Leistungen aus der Versorgungszusage verweigert. Hiergegen hat die Ehefrau Klage erhoben, die in letzter Instanz vom Bundesarbeitsgericht am 20.02.2018 entschieden wurde. Die Klage wurde abgewiesen.

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden: Sieht eine Regelung in einer betrieblichen Altersversorgung vor, dass Ehegatten nur dann eine Hinterbliebenenversorgung erhalten, wenn sie nicht mehr als 15 Jahre jünger als der Versorgungsberechtigte sind, liegt darin keine gegen das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz verstoßende Diskriminierung wegen des Alters.

Nach Ansicht des BAG ist die durch die Altersabstandsklausel bewirkte unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters gerechtfertigt. Der Arbeitgeber, der eine Hinterbliebenenversorgung zusagt, hat ein legitimes Interesse, das hiermit verbundene finanzielle Risiko zu begrenzen. Das BAG hält die Altersabstandsklausel für erforderlich und angemessen. Sie führe nicht zu einer übermäßigen Beeinträchtigung der Interessen der versorgungsberechtigten Arbeitnehmer, die von der Klausel betroffen sind.

Beim Altersabstand von mehr als 15 Jahren sei der gemeinsame Lebenszuschnitt der Ehepartner darauf angelegt, dass der Hinterbliebene einen Teil seines Lebens ohne den Versorgungsberechtigten verbringt. Zudem seien wegen des Altersabstandes von mehr als 15 Jahren nur solche Ehepartner von dem Ausschluss erfasst, deren Altersabstand zum versorgungsberechtigten Ehepartner den üblichen Abstand erheblich übersteige.

« »